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Kreditinstitute dürfen bei Euro-Abhebungen an ausländischen Geldautomaten und für Bankkartenzahlungen im Ausland keine höheren Gebühren als im Inland verlangen


urbs-media, 15.7.2002: Zum 1.7.2002 ist die EU-Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in Kraft getreten. Hiernach müssen die Gebühren für Euro-Abhebungen an Geldautomaten unabhängig davon, ob ein Kunde in dem entsprechenden Land ein Konto hat oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Automaten benutzt, identisch sein. Dies gilt entsprechend auch für die Benutzung von sogenannten Bankkarten. In diesem Fall müssen die Gebühren für die Benutzung von Kredit- und Zahlungskarten bei der Zahlung in Euro unabhängig davon, ob die Zahlungen in dem Land, in dem die Karte ausgegeben wurde, oder in einem anderen EU-Land erfolgen, identisch sein.

Dieses Gleichbehandlungsgebot für Kartenzahlungen im Ausland und für die Benutzung von Geldautomaten im Ausland gilt derzeit aber lediglich bis zum Höchstbetrag von 12.500 Euro pro Zahlung. Zum 1.1.2006 soll dieser Höchstbetrag dann auf 50.000 Euro angehoben werden.

Auslandsüberweisungen in Euro fallen derzeit noch nicht unter die EU-Verordnung. Hier gilt das Gleichbehandlungsgebot erst ab 1.7.2003, wobei bis Ende 2005 der Höchstbetrag wie bei den Kartenzahlungen auf 15.000 Euro begrenzt ist. Erst ab 1.1.2006 gilt das Verbot höherer Gebühren bei Auslandsüberweisungen dann bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro je Überweisung.

urbs-media Praxistipp: Gegenwärtig hat es den Anschein, als wollten die Banken und Sparkassen mit der Umsetzung der EU-Verordnung bis nach der Urlaubssaison warten. Als Grund für diese Verzögerung werden technische Probleme bei der EDV-Umstellung genannt, die angeblich frühestens im September 2002 behoben sein sollen.

Nach Ende der Urlaubszeit sollten Bankkunden ihre Kontoauszüge daher daraufhin prüfen, ob ihnen für Auslandszahlungen innerhalb der Euro-Zone nach dem 30.6.2002 im Vergleich zu Inlandszahlungen höhere Gebühren berechnet worden sind. Gegebenenfalls sollten Sie sich bei Ihrem Kreditinstitut beschweren und Rückzahlung der zuviel berechneten Gebühren verlangen.

Weigert sich das Kreditinstitut, dann haben Sie die Möglichkeit, sich an einen sogenannten FIN-NET-Schlichter zu wenden. In Deutschland sind für Beschwerden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr folgende Institutionen zuständig:

Deutsche Bundesbank
- Schlichtungsstelle -
Postfach 100602
60006 Frankfurt am Main

Tel: 0699566-4050
Fax: 0699566-4056
E-Mail: schlichtung@bundesbank.de

Bundesverband Deutscher Banken
- Ombudsmann -
Postfach 040307
10062 Berlin

Tel: 030-16633161 (62)
Fax: 030-16633169
E-Mail: ombudsmann@bdb.de

Verbraucherschützer haben inzwischen die Befürchtung geäußert, dass die Banken und Sparkassen ihre Innlands-Gebühren insgesamt anheben werden, um die mit der EU-Verordnung verbundenen Einnahmeausfälle auszugleichen. Die Bankkunden können auf derartige Gebührenschneiderei eigentlich nur dadurch reagieren, indem sie nach Möglichkeit auf den Einsatz von Kreditkarten verzichten und vermehrt auf den Einsatz von Bargeld zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere bei Reisen innerhalb der Euro-Zone, denn die grenzüberschreitende Geltung des Euro-Bargelds als Zahlungsmittel war ja gerade das Hauptargument, mit dem den Bürgern der Abschied von ihren nationalen Währungen schmackhaft gemacht werden sollte.



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