aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Rückgängigmachung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen


urbs-media, 18.3.2002: Ein großer Teil der Zahlungsvorgänge in Deutschland wird inzwischen bargeldlos abgewickelt. Der Vermieter erhält die laufenden Zahlungen für die Wohnungsmiete per Dauerauftrag, die Telefonrechnung wird per Einzugsermächtigung beglichen, der Sportverein zieht die Mitgliedsbeiträge im Wege des Abbuchungsauftrags ein, der Auslieferungsfahrer des Möbelhauses erhält einen Scheck, der Preis für die Urlaubsreise wird überwiesen und die Rechnung im Restaurant wird mit der Kreditkarte bezahlt. Seit einiger Zeit gibt es darüber hinaus auch noch die sogenannte Geldkarte, mit der insbesondere kleinere Beträge bargeldlos bezahlt werden können.

Alle diese bargeldlosen Zahlungsvorgänge sind an sich unproblematisch, solange keine Leistungsstörungen auftreten. Sind jedoch z.B. die gelieferten Möbel mangelhaft, will der Käufer den Zahlungsvorgang stoppen und die Auszahlung verhindern. Die gleiche Situation kann auch dann auftreten, wenn z.B. die im Wege der Einzugsermächtigung bezahlte Telefonrechnung wegen technischer Fehler bei der Gebührenerfassung weit überhöht ist.

Nachfolgend wird erläutert, welche Möglichkeiten es gibt, bargeldlose Zahlungsvorgänge nachträglich wieder rückgängig zu machen und sich somit vor finanziellen Schäden zu schützen.

1. Überweisungsauftrag

Die klassische Form der bargeldlosen Zahlung ist die Überweisung vom Girokonto. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um die Weisung an das kontoführende Kreditinstitut, einen bestimmten Geldbetrag auf ein anderes Konto zu transferieren (§ 665 BGB). Ein Überweisungsauftrag kann zwar widerrufen werden, jedoch nur solange, bis die Überweisung noch nicht endgültig ausgeführt wurde. Wenn Überweisungen rückgängig gemacht werden sollen, ist daher Eile geboten. Der Widerruf der Überweisung ist dabei gegenüber der beauftragten Bank zu erklären.

Die Frist für den Widerruf von Überweisungsaufträgen ist seit Mitte August 1999 in dem sogenannten Überweisungsgesetz (BGBl Nr. 39 vom 26.7.1999) geregelt. Hiernach kann der Überweisungsauftrag nur solange widerrufen werden, wie der Betrag noch nicht endgültig auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde (§ 676 a Abs. 4 BGB). Mit der Gutschrift auf dem Empfänger-Konto wird der Überweisungsauftrag somit unwiderruflich und der Zahlende muss sich dann gegebenenfalls unmittelbar an den Empfänger wenden, wenn er sein Geld zurückhaben will.

2. Lastschriftverfahren

Beim Lastschriftverfahren gibt es zwei grundlegend unterschiedliche Konstruktionen, nämlich die Einzugsermächtigung und die Abbuchungsermächtigung. Hier bestehen für den Auftraggeber gravierende Unterschiede insbesondere bei den Möglichkeiten, nicht gewünschte Zahlungsvorgänge wieder rückgängig zu machen.

2.1 Einzugsermächtigung

Von der Einzugsermächtigung wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn regelmäßig Zahlungen in unterschiedlicher Höhe getätigt werden sollen, also z.B. Telefonrechnungen, wiederholte Bestellungen bei einem Versandhaus. Hier gewährt der Auftraggeber dem Gläubiger Zugriff auf sein Konto, der vom Grundsatz her beliebige Beträge abbuchen lassen kann. Die Kreditinstitute prüfen dabei nicht, ob die Zahlungen auch materiell gerechtfertigt sind.

Zum Ausgleich für dieses Risiko gewähren die Kreditinstitute ihren Kunden eine Frist von sechs Wochen, um eventuelle unberechtigte Abbuchungen zu reklamieren und eine Rücklastschrift zu veranlassen. Der Kunde ist nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen also gezwungen, seine Kontoauszüge regelmäßig auf mögliche unberechtigte Lastschriften hin zu überprüfen.

Der Bundesgerichtshof hat im übrigen inzwischen entschieden, dass diese Sechs-Wochen-Frist zur Beanstandung von Abbuchungen im Lastschriftverfahren keine zwingende Ausschlussfrist darstellt (BGH, Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99). Wer also erst nach diesem Zeitraum bei seinem Kreditinstitut vorstellig wird, hat daher unter Umständen dennoch gute Chancen, eine Rückbuchung durchzusetzen. Dieses Urteil ist jedoch kein Freibrief für Bankkunden, die Kontoauszüge nur sporadisch zu überprüfen. Denn der BGH hält diese Sechs-Wochen-Frist nicht generell für unwirksam, verlangt von den Kreditinstituten jedoch, dass sie die Kunden künftig deutlicher als bisher auf die Folgen einer Fristversäumung hinweisen. Derartige geänderte AGB-Bestimmungen sind in Vorbereitung und teilweise bereits in Kraft getreten.

Die Banken und Sparkassen sind im übrigen nicht befugt, den Widerspruch ihrer Kunden gegen Lastschriftzahlungen auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Auch wenn die Zahlungspflicht des Widersprechenden außer Zweifel steht, müssen die Kreditinstitute den Widerspruch ihrer Kunden daher beachten und eine Rückbuchung vornehmen (LG Duisburg, Urteil vom 29.07.93 - 5 S 108/93).

2.2 Abbuchungsermächtigung

Die Abbuchungsermächtigung unterscheidet sich grundlegend von der zuvor beschriebenen Einzugsermächtigung. Hier wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, bei dem kontoführenden Kreditinstitut vom Schuldner Geld einzuziehen. Die Abbuchungsermächtigung wird teilweise auch als Abbuchungsgenehmigung, Abbuchungsauftrag oder als Abbuchung zur Lastschrift bezeichnet.

Die Gefahr für den Auftraggeber besteht darin, dass es hier für den Kontoinhaber keine Möglichkeit gibt, getätigte Zahlungsvorgänge zu widerrufen. Insbesondere gilt die von der Einzugsermächtigung her bekannte Sechs-Wochen-Frist nicht bei der Abbuchungsgenehmigung. Wer eine Abbuchungsermächtigung unterschreibt, legt sein Kontoguthaben somit auf Gedeih und Verderb in die Hände anderer Personen und muss sich dann gegebenenfalls mit diesem vor Gericht über die Rückzahlung unberechtigter Abbuchungen auseinandersetzen. Ein Widerruf der Abbuchungsgenehmigung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut wirkt somit lediglich für die Zukunft, kann aber bereits erfolgte Kontobelastungen nicht mehr rückgängig machen.

Wegen der unvergleichlich günstigen Rechtsfolgen einer Abbuchungsgenehmigung für den Gläubiger versuchen zahlreiche Firmen und Organisationen, ihre Vertragspartner zur Unterzeichnung derartiger Abbuchungsgenehmigungen zu veranlassen. Wir können eigentlich nur dringend vor dieser Form der bargeldlosen Zahlung warnen. Überspitzt formuliert könnte man die Angelegenheit wie folgt auf den Punkt bringen: Vermeiden Sie Kontakt zu Unternehmen und Organisationen, die von Ihnen die Zahlung im Wege der Abbuchungsgenehmigung fordern.

3. Dauerauftrag

Wenn regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in der gleichen Höhe erfolgen sollen, bietet sich ein Dauerauftrag an. Hier legt der Kontoinhaber die Zahlungsmodalitäten (Betrag und Überweisungszeitpunkt) fest und bleibt sozusagen Herr des Verfahrens. Insbesondere hat der Gläubiger keine Möglichkeit, z.B. die Höhe des Überweisungsbetrags einseitig anzuheben, wie er dies z.B. bei der Einzugsermächtigung tun könnte.

Der Kontoinhaber kann Daueraufträge auch jederzeit frei widerrufen. Allerdings wirkt ein derartiger Widerruf generell nur für die Zukunft. Bereits abgeschlossene Zahlungsvorgänge können daher nicht mehr durch Rückbuchung ungeschehen gemacht werden. Überzahlungen müssen dementsprechend beim Empfänger eingefordert werden.

4. Scheckzahlungen

Zahlungen per Scheck treten immer mehr in den Hintergrund. Dies gilt insbesondere seit Beginn des Jahres 2002, weil der früher so verbreitete Euro-Scheck seine Garantiefunktion verloren hat. Eventuell noch im Umlauf befindliche EC-Scheck-Formulare gelten daher jetzt als ganz normale Schecks ohne die ehemalige Auszahlungsgarantie bis zu maximal 400 DM.

Auch beim Scheckwiderruf gilt zunächst der Grundsatz, dass große Eile geboten ist. Denn sobald dem Empfänger der Betrag gutgeschrieben wurde, ist der Zahlungsvorgang endgültig und kann nicht mehr widerrufen werden.

Gesetzlich ist der Scheckwiderruf (die sogenannte Schecksperre) in Art. 32 des Scheckgesetzes (SchG) geregelt. Hiernach sind die Kreditinstitute zur Beachtung eines Widerrufs nur verpflichtet, wenn der Scheck nach Ablauf der sogenannten Vorlegungsfrist (Art. 32 SchG) bei ihnen eingereicht wird. Die Länge dieser Vorlegungsfrist hängt davon ab, ob es sich um einen Inlandsscheck oder einen Auslandsscheck handelt.

Nach Art. 29 SchG gelten folgende Vorlegungsfristen:

  • 8 Tage bei Inlandsschecks

  • 20 Tage bei Auslandsschecks, bei denen sich der Ausstellungsort und der Zahlungsort in demselben Erteil befinden

  • 70 Tage bei Auslandsschecks, bei denen sich der Ausstellungsort und der Zahlungsort in verschiedenen Erdteilen befinden.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein Scheckwiderruf von den Kreditinstituten auch innerhalb dieser Vorlegungsfrist generell beachtet werden muss. Daher enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen nunmehr auch Regelungen zum Scheckwiderruf, und zwar unabhängig davon, ob die Vorlegungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht. Beim Widerruf von Schecks ist daher folgendes zu beachten:

Ein Scheck kann widerrufen werden, solange er von der Bank nicht eingelöst ist. Der Widerruf eines Schecks wird nur beachtet, wenn er der kontoführenden Stelle der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist. Im Regelfall beachten Banken und Sparkassen eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs. Später vorgelegte Schecks kann die Bank einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht schriftlich um weitere sechs Monate verlängert.

Die ehemaligen Sonderregelungen zur eingeschränkten Möglichkeit einer Schecksperre für EC-Schecks haben zum 1.1.2002 mit dem Wegfall der Garantiesumme ihre Bedeutung verloren.

5. Kreditkarten

Bei der Kreditkartenzahlung gewährt das Kartenunternehmen seinen Kunden einen Kreditrahmen, innerhalb dessen der Kunde bargeldlos bezahlen kann. Das Konto wird dann im Regelfall monatlich ausgeglichen.

Wer seine Kreditkarte einsetzt, kann seine Zahlungen nachträglich nicht mehr widerrufen. Dieser Grundsatz gilt ohne Einschränkungen auch dann, wenn es mit dem Zahlungsempfänger zu Streitigkeiten über die Qualität seiner Leistung kommt. Der Karteninhaber muss derartige Reklamationen aus seinem Verhältnis zu dem Vertragsunternehmen unmittelbar mit dem Unternehmen klären. Sobald der Kreditkarteninhaber den Überweisungsbeleg unterzeichnet hat, ist dies Zahlungsanweisung unwiderruflich.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn es zweifelsfrei keine wirksame Forderung des Zahlungsempfängers gegen den Kreditkarteninhaber gibt. Wer seine Zahlungsanweisung widerrufen will, muss dem Kreditkartenunternehmen daher eindeutige Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass dem Vertragsunternehmen kein Anspruch auf Zahlung zusteht. Die bloße mündliche Behauptung, "man sei in einem Animierlokal ausgenommen worden", reicht folglich nicht aus, um die Auszahlung des angewiesenen Betrags zu stoppen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2001 - 15 O 420/00).

Wer die Ausführung einer entsprechenden Zahlungsanweisung durch das Kreditkartenunternehmen verhindern will, muss daher den Sachverhalt schriftlich darlegen und nach Möglichkeit mit Zeugenaussagen belegen. Aus dieser Schilderung muss dann klar hervorgehen, dass dem Vertragsunternehmen kein Anspruch gegen den Kreditkarteninhaber zusteht. Damit dieser Wiederruf das Kreditkartenunternehmen auch rechtzeitig erreicht, sollte man diese Sachverhaltsschilderung sicherheitshalber vorab per Fax übermitteln.

Welche Gefahren von der Unterzeichnung von Blanko-Belegen für Kreditkarten ausgehen, zeigt im übrigen eindrucksvoll das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21.7.1999 (AZ: 5 U 6738/98 W). Im Urteilsfall hatten Urlauber in der Dominikanischen Republik zwei Motorräder gemietet und zur Sicherheit für die Motorräder und zur Begleichung des Mietpreises einen unterschriebenen Blanko-Beleg ihrer Kreditkarte ausgestellt. Als die Motorräder gestohlen wurden, setzte das Vermietungsunternehmen einen Betrag von knapp 11.500 DM in das Formular ein, der von der Kreditkartenfirma auch vom Konto des Kreditkarteninhabers abgebucht wurde. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Berufungsinstanz erfolglos.

6. Geldkarten

Der Einsatz der sogenannten Geldkarte ist praktisch der Barzahlung gleichzusetzen. Von dem Kartenguthaben wird automatisch der geforderte Betrag abgebucht und der Vertragspartner erwirbt einen garantierten Auszahlungsanspruch gegen den Herausgeber der Geldkarte. Daher kann dieser Zahlungsvorgang auf der Ebene der Geldkarte auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Einwendungen der Karteninhaber wegen Schlechterfüllung und entsprechende Gewährleistungsrechte müssen daher unmittelbar gegen den Vertragspartner geltend gemacht werden.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de