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Kreditinstitute dürfen von ihren Kunden für die Benachrichtigung über die Nichtdurchführung von Aufträgen keine Bearbeitungsgebühren verlangen


urbs-media, 27.2.2001: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mancher Kreditinstitute enthalten eine Klausel, wonach die Bankkunden für die Benachrichtigung über nicht ausgeführte Aufträge eine Bearbeitungsgebühr bezahlen müssen. Dies betrifft z.B. die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung des Kontos.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine derartige Gebührenklausel gegenüber Privatkunden einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz darstellt und damit unwirksam ist. Die Banken und Sparkassen - so der BGH in seiner Urteilsbegründung - erfüllen bei der Benachrichtigung ihrer Kunden eine eigene Rechtspflicht. Mit der Benachrichtigung verbundene Aufwendungen der Kreditinstitute stellen daher keine vom Kunden separat zu vergütende Sonderleistung dar, sondern sind bereits mit den allgemeinen Kontoführungsgebühren abgegolten.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.2.2001 - XI ZR 197/00)

urbs-media Praxistipp: Wer in der Vergangenheit für derartige Benachrichtigungen über die Nichtdurchführungen von Aufträgen an seine Bank oder Sparkasse Gebühren bezahlen musste, hat einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB. Dieser Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch auf Erstattung zu unrecht erhobener Bearbeitungsgebühren somit erst nach 30 Jahren.



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