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Treueaktien der Deutschen Telekom dürfen vom Finanzamt nicht besteuert werden


urbs-media, 29.7.2002: In unserem Update vom 29.5.2000 hatten wir über ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Treueaktion der Deutschen Telekom berichtet. Dort wurde festgelegt, dass diese Gratisaktien von den T-Aktionären als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Eine Ausnahme von dieser Steuerpflicht sollte nur für die im Zusammenhang mit dem ersten Börsengang der Telekom im Jahre 1996 ausgegebenen Bonusaktien gelten (BMF-Schreiben vom 10.12.1999; BStBl 1999 I S. 1129).

Hintergrund dieses BMF-Schreibens war die Praxis der Telekom, den Kleinaktionären für jeweils 10 T-Aktien nach Ablauf der einjährigen Haltefrist eine Bonus-Aktie "zu schenken". Diese Aktion wurde bei allen drei Börsengängen der Deutschen Telekom durchgeführt, also auch beim zweiten Börsengang im Jahre 1999 und beim dritten Börsengang im Jahre 2000. Voraussetzung für den Bezug der Treueaktien war dabei jeweils, dass die Aktien innerhalb der sogenannten Frühzeichnerperiode geordert wurden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass auch die Treueaktien aus dem zweiten und dritten Börsengang der Telekom nicht zu versteuern sind. Nach diesem Urteil handelt es sich bei den Treueaktien nicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Durch den Bezug der Treueaktien hat sich nach Auffassung des FG Düsseldorf vielmehr nur der Anschaffungspreis für die Kleinanleger verringert. Den T-Aktionären sind durch die nach Ablauf der Haltefrist gewährten Bonus-Aktien daher keine steuerpflichtigen Einnahmen zugeflossen, also weder Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) noch sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.7.2002 - 2 K 4068/01 E)

urbs-media Praxistipp: Experten erwarten, dass die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einlegen wird. Wie der BFH letztendlich entscheidet, ist derzeit noch völlig offen. Wir halten die Argumentation des Finanzgerichts Düsseldorf jedoch für einleuchtend. Es bestehen daher gute Chancen, dass der BFH das eingangs angesprochene BMF-Schreiben vom 10.12.1999 zur Steuerpflicht der Treueaktien kippen wird.

Wir empfehlen allen Steuerpflichtigen, deren Treueaktien von der Finanzverwaltung besteuert wurden, gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch einzulegen und im Falle der Zurückweisung die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bis der BFH die Angelegenheit endgültig geklärt hat.



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