aktuelle Infos
aktuelle
Infos
urbs - media
http://www.urbs.de
zur Startseite von urbs-media   Homepage
Übersicht der archivierten Beiträge   Übersicht

Kreditinstitute müssen die tatsächliche Auszahlung von Bargeld an Bankautomaten im Streitfall nachweisen


urbs-media, 21.10.2002: Der Alptraum zahlreicher Benutzer von Bankautomaten tritt im Regelfall nur sehr selten tatsächlich ein: Nach korrekter Eingabe der vierstelligen PIN und der Eingabe des gewünschten Geldbetrags wird zwar eine Auszahlung angezeigt, der Schacht für die Geldausgabe bleibt jedoch leer. Als Fortsetzung dieses Horror-Szenarios folgt dann noch die Belastung des Girokontos mit dem angeblich ausgezahlten Betrag. Und zum Abschluss verweigert die Bank oder Sparkasse dann die Rückgängigmachung der Kontobelastung mit der Behauptung, der Bankautomat habe fehlerfrei gearbeitet, der Kunde möge bitte das Gegenteil beweisen. Zugegeben ein seltener Fall, aber nicht ganz ausgeschlossen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Essen zeigt.

Nach Meinung der Kreditinstitute müssen die Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, dass Bankautomaten immer fehlerfrei funktionieren. Dementsprechend läge das Risiko fehlerhaft funktionierender Geldautomaten einseitig beim Bankkunden, der in derartigen Fällen praktisch immer den Verlust zu tragen hätte. Der Beweis, dass kein Bargeld ausgezahlt wurde, ist nämlich ohne Zeugen kaum zu führen.

Das Amtsgericht Essen hat deshalb eine Umkehr der Beweislast vorgenommen. Wenn der Kontoinhaber nachvollziehbar darlegen kann, dass es nicht zu einer Auszahlung gekommen ist, dann muss das Kreditinstitut seinerseits darlegen und beweisen, warum diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen soll. Ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen durch die Kreditinstitute (§ 139 Abs. 4 ZPO) ist in diesem Fall also unzulässig.

Im Urteilsfall hatte eine Kundin versucht, mit ihrer EC-Karte an einem Bankautomaten 1.000 DM abzuheben, aber kein Geld bekommen. Dennoch belastete ihre Bank das Girokonto mit 1.000 DM zuzüglich 10 DM Gebühren. Das von dem Kreditinstitut vorgelegte Geldausgabeprotokoll für den entsprechenden Automaten konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen. Es hatte nämlich auch in der Vergangenheit bereits Unstimmigkeiten gegeben und die Ergebnisse der Geldzählungen waren mehrmals korrigiert worden. Daher musste das Kreditinstitut die Belastungsbuchung rückgängig machen.

(Amtsgericht Essen, Urteil vom 2.3.2000 - 21 C 518/99)

urbs-media Praxistipp: Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Banken und Sparkassen greift nur dann ein, wenn der Kontoinhaber unverzüglich die fehlerhafte Auszahlung rügt. Dies sollte - wenn die Bank oder Sparkasse noch geöffnet hat - unbedingt sofort geschehen. Denn die Anforderungen an den Beweis der Kreditinstitute für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Geldautomaten sinkt, wenn anschließend mehrere Auszahlungsvorgänge korrekt abgewickelt wurden.

Nach Schalterschluss oder an Wochenenden sollte unbedingt am nächsten Werktag bei dem Kreditinstitut reklamiert werden. Keinesfalls sollten Bankkunden abwarten, bis sie die Belastungsbuchung in Händen haben. Die Einstellung "Wird schon Gutgehen" ist zwar verständlich, zunehmender Zeitablauf führt jedoch dazu, dass der Bank- oder Sparkassenkunde letztendlich mit großer Wahrscheinlichkeit auf seinem Schaden sitzen bleibt.



urbs-media GbR
http://www.urbs.de