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Verschärfte Bargeldkontrollen bei der Ein- und Ausreise an den Grenzen ab 15.6.2007


urbs-media, 18.6.2007: Seit Juni 1998 gibt es an den deutschen Landesgrenzen so genannte Bargeldkontrollen. Rechtsgrundlage für derartige "Durchsuchungsaktionen" sind die §§ 12a bis 12d des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Diese Vorschriften wurden damals durch das so genannte "Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität" (BGBl Nr. 25 vom 8.5.1998 S. 845) eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde im übrigen auch der vom Bundesverfassungsgericht später wieder verbotene sogenannte "Große Lauschangriff" in Deutschland eingeführt.

Nach dem bisherigen Recht waren Reisende beim Grenzübertritt verpflichtet, Wertgegenstände ab einem Gesamtwert von 15.000 Euro (sowohl Bargeld als auch Edelmetalle und Edelsteine) den Grenzbeamten auf Nachfrage bestimmte Angaben zu machen.

Seit dem 15.6.2007 gelten jetzt deutlich strengere Regelungen für Personen, die beim Grenzübertritt Wertgegenstände mit sich führen. Die Neuregelungen wurden vom deutschen Bundestag klammheimlich in dem so genannten "Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze" versteckt, das den staatlichen Stellen zugleich erweiterte Befugnisse bei der Überwachung von Telekommunikation, Post und Wohnraum im Privatbereich einräumt.

Welche Vorschriften beim Bargeld- und Wertsachentransport über die Landesgrenzen hinweg dabei konkret zu beachten sind, hängt davon ab, ob ein Reisender eine EU-Binnengrenze überschreitet oder ob es sich um eine Ein- bzw. Ausreise aus über eine Außengrenze der Europäischen Union handelt.

Überqueren einer EU-Außengrenze

Bei der Ein- bzw. Ausreise in die EU von bzw. aus einem Drittland sind die Reisenden verpflichtet, Bargeldbeträge ab 10.000 Euro auch ohne Nachfrage zu deklarieren.

Anzugeben sind dabei u.a.

  • der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel (Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine),
  • die Personalien des Anmeldepflichtigen,
  • die Personalien des Eigentümers,
  • die Personalien des Empfängers,
  • der Verwendungszweck der Barmittel und
  • die Herkunft der Barmittel.
Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert von 10.000 Euro überschritten wird, ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.

Überqueren einer Grenze zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat

Statt der bisherigen Grenze von 15.000 Euro gilt auch an den deutschen Grenzen seit 15.6.2007 ein Schwellenwert von 10.000 Euro. Anders als bei der Einreise aus einem Drittstaat gilt an den deutschen Grenzen zum EU-Ausland aber keine generelle Anmeldepflicht. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass Reisende nur auf ausdrückliche Nachfrage der Zollbeamten die von ihnen mitgeführten Wertgegenstände angeben müssen.

Konkret müssen die kontrollierten Personen folgende Angaben machen, wenn sie Wertgegenstände und Zahlungsmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro mit sich führen:

  • Den genauen Betrag bzw. Wert des mitgeführten Vermögens,
  • die Herkunft des Geldes bzw. der Wertgegenstände,
  • die Person des wirtschaftlichen Berechtigten, wenn der Kontrollierte nicht selbst Eigentümer ist und
  • den geplanten Verwendungszweck.
urbs-media Praxistipp: Anders als an den europäischen Außengrenzen, wo die Anmeldepflicht nur für Bargeld und andere Wertpapiere gilt, müssen an den deutschen Grenzen auch sonstige Wertgegenstände wie Edelmetalle und Edelsteine angegeben werden, wenn der Gesamtwert aller von einer Person mitgeführten Wertgegenstände mindesten 10.000 Euro beträgt. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden kann.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) hat bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2001 auf Seite 115 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Bargeldkontrolle auch die vom Reisenden mitgeführten Unterlagen durchsucht werden dürfen, soweit diese erfahrungsgemäß Anhaltspunkte für die Beförderung von Zahlungsmitteln enthalten können. Hierzu zählen insbesondere Bankunterlagen, wie z.B. Kontoauszüge oder Überweisungsquittungen. Die Durchsicht privater Korrespondenz ist dagegen rechtswidrig und muss unterbleiben.

Selbst wenn sich im Rahmen einer Bargeldkontrolle keine Anhaltspunkte für eine Geldwäsche ergeben, können die Bediensteten der Zollverwaltung oder des Bundesgrenzschutzes die aus der Kontrolle erlangten Erkenntnissen und personenbezogenen Daten an andere Behörden (z.B. Finanzämter) übermitteln. Hierfür reicht seit 1.1.2000 bereits aus, dass ihre Kenntnis zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens von Bedeutung sein könnte (Art. 23 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999; BGBl 1999 I S. 2621). Ein konkreter Anhaltspunkt für Geldwäsche ist daher jetzt für die Datenübermittlung nicht mehr erforderlich.

In seiner abschließenden Bewertung kommt der oberste deutsche Datenschützer daher zu dem Ergebnis, dass die grenzüberschreitenden Kontrollen des Bargeldverkehrs entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich einer effektiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität in erster Linie dazu dienen, ins Ausland abgewanderte Kapitalanleger mittels einer "mobilen Steuerfahndung" zu ermitteln.



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