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BMF-Schreiben zur Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenurbs-media, 16.9.2002: Durch das sogenannte Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433; BStBl 1 S. 1428) ist § 3c Abs. 2 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Danach dürfen Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit sind, bei der Ermittlung der Einkünfte unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden. Diese Regelung hat dazu geführt, dass selbst Finanz- und Steuerexperten die aktuellen steuerrechtlichen Regelungen kaum noch verstehen. Denn jetzt gibt es vom Grundsatz her vier Arten von Werbungskosten:
Um dieses Chaos zu entwirren, hat das Finanzministerium jetzt ein BMF-Schreiben veröffentlicht (BStBl I 2002, S. 647). Hiernach gilt für die Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3c Abs. 2 EStG), Folgendes: Entsprechend den bisherigen Rechtsgrundsätzen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist unter Kapitalvermögen jede einzelne Kapitalanlage zu verstehen. Werbungskosten, die durch die einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind der jeweiligen Kapitalanlage zuzuordnen. Die Grundsätze für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bleiben hiervon unberührt. Werbungskosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (z.B. Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Vermögensverwaltungsdienstleistungen), sind auf die Gruppe der Kapitalanlagen, deren Kapitalerträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und auf die Gruppe der übrigen Kapitalanlagen aufzuteilen. Die Zuordnung zu diesen zwei Gruppen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob außerdem nicht zu besteuernde Erträge erzielt werden. Bei der Abgrenzung der Kapitalanlagegruppe, die zu Halbeinkünften führt, ist für den Übergangszeitraum darauf abzustellen, ob zum Stichtag der Gebührenberechnung Erlöse aus der Veräußerung der jeweiligenWertpapiere dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 52 Abs. 4a Nr.2 EStG). Bei der Aufteilung der Werbungskosten ist in der Regel die vertraglich vereinbarte Gebührenregelung zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die Bemessungsgrundlage (z.B. bestandsorientierte Gebühr) als auch für die sich daraus ergebende Gebührenerhebung (z.B. stichtagsbezogen, unterjährig). Ist eine einwandfreie Zurechnung der Werbungskosten nicht möglich, kann eine sachgerechte Aufteilung auch durch Schätzung erfolgen; als Maßstab ist grundsätzlich der Kurswert zum Abrechnungsstichtag zugrunde zu legen. Bei der Zuordnung von Anteilen an Investmentfonds, zu deren Fondsvermögen Kapitalanlagen gehören, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist zum jeweiligen Stichtag eine Aufteilung der vom Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile entsprechend der Zusammensetzung des jeweiligen Fondsvermögens in die zwei Gruppen von Kapitalanlagearten vorzunehmen. Ist dem Steuerpflichtigen die Zusammensetzung des Fondsverm6 gens nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung auf die zwei Gruppen nach dem Verhältnis der völl zu besteuernden Erträge zu den Erträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Lassen sich Werbungskosten nicht unmittelbar der einzelnen Kapitalanlage zuordnen, und betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 Euro (für den Veranlagungszeitraum 2001: 1.000 DM), ist aus Vereinfachungsgründen einer nach dem vorgenannten Verfahren vorgenommenen Aufteilung des Steuerpflichtigen zu folgen; der Betrag von 500 Euro (bzw. 1.000 DM für den VZ 2001) erhöht sich bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf insgesamt 1.000 Euro (bzw. für den VZ 2001 auf 2.000 DM).
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