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Gewinnzusagen aus Preisausschreiben müssen eingehalten werden


urbs-media, 12.5.2003: Seit Juli 2000 gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorschrift, die die juristische Verbindlichkeit von sogenannten Gewinnzusagen regelt (§ 661 a BGB). Mit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist auch die Zahl von Klagen gegen die Veranstalter von Preisausschreiben schlagartig gestiegen. In der letzten Zeit hat es in diesem Zusammenhang z.B. neben einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) allein vier Entscheidungen von Oberlandesgerichten sowie eine Vielzahl von Verfahren vor den Amts- und Landgerichten gegeben.

Die Tendenz der Rechtsprechung geht dabei inzwischen eindeutig in die Richtung, dass die sogenannten Gewinnversprechen bzw. Gewinnzusagen von den Empfängern gerichtlich eingeklagt werden können. Denn wenn die Gewinnbenachteiligung von ihrer drucktechnischen Aufmachung her beim Empfänger den Eindruck erweckt, er habe einen bestimmten Preis gewonnen, dann ist der Tatbestand des § 661 a BGB erfüllt. Dort heißt es:

§ 661 a (Gewinnzusagen)

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Vor einer entsprechenden Verurteilung schützen die Veranstalter derartiger Gewinnspiele auch nicht mehr deren allgemeine Geschäftsbedingungen. Denn im Kleingedruckten ist z.B. häufig ein Hinweis versteckt, wonach der ausgelobte Preis unter allen Empfängern verteilt wird, die den Anforderungsschein innerhalb der vorgegebenen Frist zurücksenden oder dass die Verteilung der Preise im Ermessen des Unternehmens steht. Zusätzlich heißt es dann häufig noch, dass Preise unter einem Betrag von 10,00 Euro aus organisatorischen Gründen nicht ausbezahlt werden können.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte eine Frau aus dem Ammerland im Juli 2001 in ihrem Briefkasten die Werbesendung eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens vorgefunden. Bei dem Werbematerial befand sich auch ein namentlich an die Frau gerichtetes Schreiben, in welchem ihr mitgeteilt wurde, sie habe Glück gehabt. Bei einer Losziehung zwei Tage zuvor sei ihr Name gezogen worden und Sie habe 8.000 DM gewonnen. Sie solle ihren "Einlösescheck" nebst einer Warentest-Anforderung einsenden, damit man die Gewinnauszahlung vornehmen könne.

Als die Gewinnerin den Preis anforderte, teilte das Unternehmen mit, über die Auszahlung der Gewinne sei noch nicht entschieden. Diese stehe nach den Spielregeln im Ermessen der Geschäftsleitung. Die Frau gab sich mit dieser Auskunft nicht zufrieden, sondern verklagte das Unternehmen und bekam in beiden Instanzen Recht. Nachdem das Amtsgericht Westerstede der Frau bereits ihren Gewinn zugesprochen hatte, bestätigte jetzt auch das Oberlandesgericht Oldenburg dieses Urteil.

(OLG Oldenburg, Urteil vom 7.3.2002 - 6 U 173/02)

urbs-media Praxistipp: Bisher war es schwierig, die Ansprüche auf Auszahlung von versprochenen Gewinnen gegen im Ausland ansässige Unternehmen geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hatte zwar der europäische Gerichtshof im Juli 2002 entschieden, dass derartige Klagen gegen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union im Heimatland des Gewinners verhandelt werden dürfen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Gewinner im Gegenzug bei dem Veranstalter des Glücksspiels auch eine Ware bestellt habe. Denn nur in diesem Fall sei das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anwendbar (EuGH, Urteil vom 11.7.2002, C - 96/00).

Der Bundesgerichtshof ist inzwischen jedoch von dem Erfordernis abgerückt, dass die internationale Zuständig einen Kaufvertrag voraussetzt. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung hängt der sogenannte Verbrauchergerichtsstand nach Art. 14 Abs. 1 EuGVÜ nicht davon ab, dass es zu dem Abschluss eines Kaufvertrags in Zusammenhang mit der Gewinnbenachrichtigung gekommen ist. Daher können die Verbraucher in der Bundesrepublik jetzt generell und ohne Einschränkungen ihre Ansprüche aus § 661 a BGB auf Auszahlung der versprochenen Gewinne vor deutschen Gerichten geltend machen, wenn der Veranstalter des Gewinnspiels seinen Sitz innerhalb der EU hat (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02).



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