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Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers bei einer Erkrankung während eines Auslandsurlaubs


urbs-media, 24.4.2006: Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, dann ist er nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgeltfortzG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine derartige unverzügliche Mitteilung liegt im Regelfall dann vor, wenn der Arbeitgeber zum Beginn der betrieblichen Arbeitszeit über die Krankheit informiert wird.

Befindet sich ein Arbeitnehmer zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland (z.B. im Urlaub oder auf einer Dienstreise), dann treffen ihn nach § 5 Abs. 2 EntgeltfortzG erweiterte Informationspflichten. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber über die vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hinaus auch über seine Adresse am Aufenthaltsort zu informieren, und zwar in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung. Wenn Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sind, müssen sie außerdem ihre Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ohne vorherige Abmahnung kündigen kann, wenn es der Arbeitnehmer bei seiner Krankmeldung unterlässt, den Arbeitgeber über seinen aktuellen Aufenthaltsort im Ausland zu informieren. Eine derartige unvollständige Krankmeldung stellt nur eine einfache Pflichtverletzung dar, auf die ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit einer Abmahnung reagieren muss.

(Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.3.2005 - 9 Sa 1766/04)

urbs-media Praxistipp: Die durch die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Ob der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine Telefonnummer mitzuteilen, unter der er am Urlaubsort erreichbar ist, ist umstritten und gerichtlich bisher nicht geklärt. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine derartige Verpflichtung jedenfalls nicht ableiten.

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