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Bessere steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Rürup-Rente für Selbständige und Freiberufler


urbs-media, 13.11.2006: Seit Angang des Jahres 2005 haben Selbständige und Freiberufler die Möglichkeit, im Rahmen der so genannten Rürup-Rente privat für ihr Alter vorzusorgen und hierbei zugleich von Steuervorteilen zu profitieren. Die Rürup-Rente ist somit sozusagen das Gegenstück zur Riester-Rente, die in erster Linie für Arbeitnehmer gedacht ist.

Ein wesentlicher Schönheitsfehler bei der Rürup-Rente war bisher, dass zunächst im Jahr 2005 von den Beitragsleistungen nur 60 % der Beiträge als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden konnten. Der Prozentsatz stieg nach der bisherigen Regelung dann jährlich um zwei Prozent-Punkte und erst ab dem Jahr 2025 wären schließlich 100 % der Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich abzugsfähig gewesen. Wegen der von vielen Berechtigten als unattraktiv empfundenen steuerlichen Rahmenbedingungen fristete die Rürup-Rente daher bisher eine Art Mauerblümchendasein.

Im Rahmen des so genannten Jahressteuergesetzes 2007 hat der Bundestag nunmehr beschlossen, die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Rürup-Rente zu verbessern, und zwar rückwirkend zum 1.1.2006. Konkret können Selbständige und Freiberufler nunmehr ihre gesamten Beiträge zur Rürup-Rente in voller Höhe als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Veranlagungszeitraum. Für mit dem Ehegatten gemeinsam veranlagte Steuerpflichtige verdoppelt sich dieser Betrag auf 40.000 Euro pro Jahr.

urbs-media Praxistipp:Dem Steuervorteil während der Einzahlungsphase der Rürup-Rente steht jedoch die Steuerpflicht während der Auszahlungsphase gegenüber. Denn die Rürup Rente muss wie die gesetzliche Rente versteuert werden und ist in der Auszahlungsphase daher künftig im gleichen Maße steuerpflichtig wie die gesetzliche Rente.

Wer in den Genuss der steuerlichen Vorteile während der Ansparphase kommen will, muss eine Reihe von Formalien beachten:

  • Die Beiträge für die Altersversorgung sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Vertrag eine Auszahlung frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht.

  • Die Police kann weder verpfändet, verkauft noch beliehen werden.
Der schwerwiegendste Nachteil gegenüber anderen Formen der privaten Altersversorgung (z.B. Sparpläne oder Immobilienbesitz) ist jedoch der Umstand, dass Guthaben nach dem Rürup-Rentenmodell nicht vererbbar sind. Stirbt der Versicherte, dann sind die eingezahlten Beträge unwiederbringlich verloren. Insoweit ist die Rürup-Rente also eine Wette auf ein langes Leben. Es gibt zwar Anbieter, die auch einen Schutz für Hinterbliebene anbieten; die entsprechenden zusätzlichen Beiträge können dann aber steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Der Vorteil bei der Rürup-Rente ist, dass entsprechende Guthaben wie bei der Riester-Rente für Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als anrechenbares Vermögen gelten. Im Falle einer Insolvenz braucht der Selbstständige auch nicht zu befürchten, dass die Gläubiger seine Altersvorsorge antasten.

Ob sich eine private Altersvorsorge in Form einer Rürup-Rente im Einzelfall lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Insbesondere ist fraglich, ob die Steuerbelastung beim Bezug dieser Rente im Alter nicht möglicherweise höher ist als die Steuerersparnis in der Ansparphase. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das gegenwärtige steuerpflichtige Einkommen durch Abschreibungen stark gemindert st. Außerdem ist es derzeit kaum möglich, verlässliche Aussagen über die in 20 oder 30 Jahren geltenden Steuersätze zu machen.

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