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Arbeitnehmer sollten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber regelmäßig die Anpassung ihrer Betriebsrenten verlangen


urbs-media, 11.9.2006: In den Lehrbüchern zur Rentenversicherung wird die Betriebsrente häufig als zweite Säule der Alterssicherung bezeichnet. Dieser Vergleich scheint jedoch zu hinken, wenn man die Praxis in Deutschland betrachtet. Denn zahlreiche Betriebsrentner klagen darüber, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung seit Jahren nicht erhöht hat. Diese Einschätzung wird durch eine Untersuchung des Verbands der Betriebsrentner untermauert: Hiernach haben zwei Drittel der Arbeitgeber die Betriebsrenten nicht oder nur unzureichend erhöht.

Dabei ist die Rechtslage eigentlich eindeutig: Nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, spätestens im Abstand von drei Jahren die laufenden Leistungen zu überprüfen und zumindest entsprechend der Inflationsrate anzupassen. Alternativ kann die Betriebsrente im Abstand von drei Jahren auch entsprechend der Nettolohnentwicklung einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe im Unternehmen angepasst werden. Diese Pflicht zur Anpassung der Betriebsrenten an die Inflationsrate oder an die Nettolohnentwicklung entfällt nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine derartige Erhöhung nicht zulässt. Allerdings muss der Arbeitgeber dann die wirtschaftlichen Probleme schriftlich begründen und die Versorgungsempfänger schriftlich darüber informieren, dass sie die Möglichkeit haben, gegen die Ablehnung der Rentenerhöhung innerhalb von drei Monaten schriftlich Widerspruch einzulegen.

urbs-media Praxistipp: Der Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente ist eine Holschuld. Wenn der Arbeitgeber also nicht von sich aus eine Anpassung vornimmt, muss der Betriebsrentner einen entsprechenden Antrag stellen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit der Pensionäre, die zusätzlich eine Betriebsrente beziehen und deren Rente seit mindestens 3 Jahren nicht erhöht wurde, diesen Antrag nicht stellen, Über die Jahre hinweg wird so viel Geld verschenkt.

Grundsätzlich kann zwar eine Neuberechnung rückwirkend für maximal 30 Jahre verlangt werden, der konkrete Anspruch auf eine Nachzahlung beschränkt sich jedoch auf drei Jahre. Dabei gilt ab 1.1.1999 eine Besonderheit, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten pro Jahr mindestens um 1 Prozent anzuheben. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf individuelle Neuberechnung der Betriebsrente auch dann, wenn die Teuerungsrate oder die Nettolohnentwicklung im Betrieb in Wirklichkeit höher war. Allerdings haben bisher kaum Arbeitgeber von dieser pauschalen Erhöhungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, weil die Betriebe diese jährliche Erhöhung um mindestens 1 Prozent auch dann zahlen müssen, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn die Betriebsrente in der Vergangenheit wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Unternehmens zu Recht nicht erhöht wurde. Hier bestand bis zum 31.12.1998 eine Verpflichtung zur Nachholung der ausgefallenen Rentenerhöhungen, wenn es dem Betrieb später wieder besser ging. Wenn jedoch seit dem 1.1.1999 Betriebsrenten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht erhöht wurden, dann müssen diese ausgefallenen Erhöhungen später nicht mehr nachgeholt werden.

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