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Bei Ferienjobs für Schüler unbedingt die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten


urbs-media, 3.7.2006: Zahlreiche Jugendliche wollen sich während der Sommerferien ihr Taschengeld durch einen Ferienjob aufbessern. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen und Kindern sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ergeben.

1. Kinderarbeit ist verboten

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind oder Personen, die zwar älter sind, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 5 Abs. 1 JArbschG). In Bundesländern mit einer 10-jährigen Pflichtschulzeit (z.B. Nordrhein-Westfalen) können daher auch noch Schüler im Alter von 16 Jahren als Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sein.

Ab dem 13. Geburtstag gibt es von dem Beschäftigungsverbot für Kinder im Jugendarbeitsschutzgesetz aber einige Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Mit Einwilligung des Sorgeberechtigten (im Regelfall also der Eltern) dürfen Kinder über 13 Jahre leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausführen. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei nicht mehr als zwei Stunden betragen (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden). Außerdem darf die Arbeitszeit nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr liegen.

Welche Arbeiten für Kinder leicht und geeignet sind, ergibt sich aus der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV). Nach § 2 KindArbSchV sind für Kinder über 13 Jahre z.B. folgende Tätigkeiten zulässig:

  • Austragen von Zeitungen und Prospekten,
  • Botengänge und Einkaufstätigkeiten,
  • Tätigkeiten im Haushalt und Garten,
  • Betreuung von Haustieren.

2. Jobs in den Schulferien

Wer in den Schulferien länger als die vorgenannten zwei Stunden bzw. drei Stunden arbeiten will, der muss hierzu mindestens 15 Jahre alt sein. Ferienjobs dürfen während eines Jahres außerdem maximal für vier Wochen ausgeübt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Dieser Zeitraum kann allerdings auf verschiedene Ferien verteilt werden; er darf innerhalb eines Kalenderjahres aber insgesamt vier Wochen nicht übersteigen.

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt dabei generell die Fünf-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG). Hieraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit innerhalb der Schulferien von 20 Tagen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegende Jugendliche während der Schulferien innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten dürfen.

2.1 Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden nicht überschreiten, wöchentlich sind maximal 40 Arbeitsstunden zulässig (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig (§ 8 Abs. 2a JArbSchG), wobei jedoch wiederum die 40-Stunden-Grenze bei der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

2.2 Ruhepausen

Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen dabei abhängig von der täglichen Arbeitszeit mindestens betragen (§ 11 Abs. 1 JArbSchG):
  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu acht Stunden.
Die Arbeitsschichten (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen) dürfen bei der Beschäftigung von Jugendlichen zehn Stunden nicht überschreiten.

2.3 Verbot der Nachtarbeit

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden, Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist also verboten (§ 14 Abs. 1 JArbSchG).

Allerdings gibt es bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit für bestimmte Branchen Ausnahmen. Jugendliche über 16 Jahre dürfen wie folgt beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 JArbSchG):

  • in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5, für über 17-Jährige ab 4 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.

2.4 Beschäftigungsverbote an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen

An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind Ferienjobs im Regelfall verboten (§ 16, § 17 und § 18 JArbSchG). Nur in Ausnahmefällen, z.B. in Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Beschäftigung an diesen Tagen möglich, wenn mindestens zwei Wochenenden beschäftigungsfrei bleiben.

2.5 Besondere Arbeitsschutzvorschriften

Das Jugendarbeitsschutzgesetzes enthält eine Reihe von besonderen Arbeitsschutzbestimmungen, die bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beachten sind. Generell gilt, dass gefährliche Arbeiten nicht von Jugendlichen ausgeführt werden dürfen. § 22 JArbSchG verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Beschäftigung von Jugendlichen mit Arbeiten,
  • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • die sie sittlichen Gefahren aussetzen,
  • die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • die sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung oder Strahlen aussetzen,
  • die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder Nässe gefährden,
  • die sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder biologischen Arbeitsstoffen aussetzen.

2.6. Keine Akkordarbeit und andere tempoabhängigen Arbeiten

Jugendliche dürfen nach § 23 JArbSchG nicht mit Akkordarbeiten und sonstigen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann. Dieses Verbot gilt auch, wenn Jugendliche, ohne selbst nach Akkord bezahlt zu werden, in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern eingesetzt werden, die Akkordarbeit leisten.

3. Sozialversicherung

Auch Schüler, die in den Ferien arbeiten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie bei allen Arbeitnehmern gelten aber auch hier die Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte.
  • Keine Sozialversicherungspflicht besteht, wenn Schüler kurzfristig beschäftigt werden (maximal für zwei Monate im Kalenderjahr oder für 50 Arbeitstage).

  • Keine Sozialversicherungspflicht besteht außerdem, wenn Schüler im Rahmen eines so genannten Minijobs beschäftigt werden. Das monatliche Arbeitsentgelt darf dann 400 Euro nicht übersteigen.
urbs-media Praxistipp: Bei den Mini-Jobs muss der Arbeitgeber seit 1.7.2006 pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent und zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent bezahlen. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dagegen ohne Rücksicht auf das gezahlte Entgelt auch für den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Deshalb empfiehlt es sich generell, mit Schülern Verträge über kurzfristige Arbeitsverhältnisse abzuschließen.

4. Lohnsteuer

Die Einkünfte aus einem Ferienjob sind steuerpflichtig. Für die Art der Besteuerung gibt es zwei Alternativen: Entweder erfolgt die Besteuerung mit Lohnsteuerkarte oder das Einkommen aus dem Ferienjob kann vom Arbeitgeber pauschaliert mit 25 % versteuert werden, wenn auch in steuerlicher Hinsicht eine kurzfristige Beschäftigung gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt werden und ihr Arbeitslohn 62 Euro pro Tag und 12 Euro pro Stunde nicht übersteigt.

urbs-media Praxistipp: Da das jährliche Gesamteinkommen von Schülern im Regelfall unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt, empfiehlt sich eine Beschäftigung gegen Vorlage der Lohnsteuerkarte. Eventuell einbehaltene Steuerbeträge kann der Schüler dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Lohnsteuer-Jahresausgleich) vom Finanzamt zurückfordern.

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