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Berufsausbildungsverhältnisse können auch schon vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse enden


urbs-media, 26.3.2007: Wenn Auszubildende ihre Abschlussprüfung ablegen, dann vergeht oft noch eine geraume Zeit, bis den Prüflingen das Ergebnis bekannt gegeben wird. Außerdem verzögert sich die Ablegung der Abschlussprüfung zuweilen dadurch, dass Prüfungstermine verschoben werden. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, wann ob auch das Ausbildungsverhältnis erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Zusammenhang über einen Fall zu entscheiden, in dem die Lehrzeit nach dem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigten Ausbildungsvertrag am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden sollte. Wegen organisatorischer Probleme konnte die Auszubildende jedoch nicht an dem Prüfungstermin im Herbst teilnehmen. Die Prüfung endete daher erst mit der erfolgreichen Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005.

Der Ausbildungsbetrieb stellte sich auf den Standpunkt, die Lehrzeit habe wie vertraglich vereinbart am 14. Oktober 2004 geendet und lehnte eine Weiterbeschäftigung bis zum endgültigen Prüfungstermin ab. Außerdem wurde die Auszubildende zum 31.12.2004 beim zuständigen Sozialversicherungsträger abgemeldet.

Das Arbeitsgericht Freiburg hat auf die Klage der Auszubildenden entschieden, das Ausbildungsverhältnis habe bis Ende Januar 2005 fortbestanden (ArbG Freiburg, Urteil vom 29.4.2005 - 9 Ca 456/04). Diese Entscheidung wurde am 14.12.2005 durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aufgehoben (10 Sa 51/05).

Auch die Revision der Auszubildenden gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht war nun erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass Berufsausbildungsverhältnisse generell mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit enden (§ 21 Abs 1 BBIG). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet. Denn das Berufsbildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2007 - 9 AZR 494/06)

urbs-media Praxistipp: Einen Anspruch auf Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen gibt es nur dann, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden haben. § 21 Abs. 3 BBiG bestimmt für diesen Fall: "Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, soverlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr."

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Ausbildungsverhältnis zwingend mit dem Ablauf der vereinbarten Befristung endet, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn ein Prüfling krankheitsbedingt nicht in der Lage war, an der Abschlussprüfung teilzunehmen. In diesem Fall kann der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zum nächsten Prüfungstermin verlangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.9.1998 - 5 AZR 58/98).

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