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Seit 11. April 2007 gelten längere Ruhezeiten für Fahrer von Lastkraftwagen und Omnibussen


urbs-media, 16.4.2007: Die Fahrer von Omnibussen und Lastkraftwagen mit einen zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen müssen seit dem 11.4.2007 neue Vorschriften bei den Lenk- und Ruhezeiten beachten. Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Verordnung Nr. 561/2006. Geändert haben sich insbesondere die Pausenregelungen und die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten.

Unverändert geblieben ist dagegen die tägliche Höchstlenkzeit; diese beträgt weiterhin maximal 9 Stunden täglich, wobei eine Erhöhung auf 10 Stunden zweimal pro Woche zulässig ist. Auch an der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 56 Stunden bzw. 90 Stunden während zweier aufeinanderfolgender Wochen hat sich nichts geändert.

1. Lenkzeitunterbrechungen

Nach 4,5 Stunden Lenkzeit müssen die Fahrer wie bisher mindestens 45 Minuten Pause machen. Neu seit 11.4.2007 ist hier, dass diese Pausenzeiten nur noch in zwei Abschnitte unterteilt werden dürfen, und zwar in einen Abschnitt von 15 Minuten und einen weiteren Abschnitt von 30 Minuten. Bisher war stattdessen auch eine Aufteilung der Pausenzeit in 3 Abschnitte von jeweils 15 Minuten zulässig.

2. Tägliche Ruhezeiten

Weiterhin gilt für Lkw- und Omnibusfahrer eine tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden. Neu ist seit 11.4.2007, dass nunmehr innerhalb von 24 Stunden 9 Stunden Ruhezeit an einem Stück eingehalten werden müssen (bisher 8 Stunden). Weiterhin ist es auch möglich, die Mindestruhezeit auf 9 Stunden zu verkürzen, und zwar höchstens 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten. Ein Ausgleich hierfür ist nicht mehr notwendig.

Bei der Aufteilung der Ruhezeiten ist jetzt nur noch eine Teilung in 2 Abschnitte zulässig (früher 3 Abschnitte). Bei einer Aufteilung verlängert sich die Ruhezeit auf insgesamt 12 Stunden; hierbei muss die erste Ruhezeit 3 Stunden und die 2. Ruhezeit 9 Stunden betragen.

Diese Vorschriften gelten auch, wenn zwei Fahrer abwechselnd am Steuer sitzen.

3. Wöchentliche Ruhezeiten

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt unverändert mindestens 45 Stunden. Diese Ruhezeit kann unter folgenden Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden: Innerhalb von 2 Wochen müssen entweder 2 Ruhezeiten von 45 Stunden eingehalten werden oder 1 Ruhezeit von 25 Stunden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, wobei zusätzlich ein Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich ist.

urbs-media Praxistipp: Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass ihre Beschäftigten die genannten Höchstgrenzen bei den Lenkzeiten auch dann nicht überschreiten, wenn sie bei mehreren Betrieben als Fahrer tätig sind. Deshalb müssen die Beschäftigten schriftlich aufgefordert werden, dem Arbeitgeber die bei anderen Betrieben geleisteten Arbeitsstunden mitzuteilen.

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