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Bei betriebsinternen Stellenausschreibungen von Vollzeitarbeitsplätzen müssen die eigenen Teilzeitkräfte bevorzugt werden


urbs-media, 21.5.2007: Nach dem seit 1.1.2001 geltenden "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) sind Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihm den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben, bei der Besetzung von entsprechenden freien Arbeitsplätzen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dieser Wunsch von Arbeitnehmern nach Verlängerung ihrer Arbeitszeit ist für den Arbeitgeber jedenfalls dann verbindlich, wenn ihm keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 TzBfG).

Dieser Anspruch auf bevorzugte Behandlung von Teilzeitkräften bei der Schaffung von Vollzeitstellen ist nach der Gesetzeslage gerichtlich einklagbar. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb der Klage eines mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigten Disponenten in der Pannenhilfe eines Automobilclubs auf Umwandlung seiner Stelle in eine Vollzeitstelle stattgegeben. Der Arbeitgeber hatte nämlich vier neue Vollzeitstellen in diesem Bereich geschaffen, die Bewerbung des Klägers jedoch entgegen § 9 TzBfG übergangen.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass der Kläger Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen "entsprechenden Arbeitsplatz" als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.5.2007 - 9 AZR 874/06)

urbs-media Praxistipp: Obwohl im hier besprochenen Urteilsfall der Klage auf Umwandlung einer Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle stattgegeben wurde, haben die Arbeitgeber bei der Besetzung derartiger Stellen einen weiten Ermessensspielraum. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich mehrere Teilzeitbeschäftigte um nur eine neue Vollzeitstelle bewerben.

Das Bundesarbeitsgericht hatte z.B. erst im Februar 2007 entschieden, dass der Arbeitgeber in der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er eine Umwandlung in eine Vollzeitstelle anbietet, frei ist. Auch wird der Arbeitgeber durch § 9 TzBfG nicht verpflichtet, das gestiegene Arbeitsvolumen anteilig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen (BAG, Urteil vom 13.2.2007 - 9 AZR 575/05).

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