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Beginn der Kündigungsfrist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor Dienstantritt


urbs-media, 13.3.2006: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitsverhältnisse schon vor dem vereinbarten Dienstantritt wieder gekündigt werden. Ursache hierfür kann z.B. sein, dass ein Arbeitnehmer in der Zeit bis zum vereinbarten Arbeitsantritt eine bessere Stelle findet oder dass ein Unternehmen in der Zwischenzeit feststellt, dass er den eingestellten Arbeitnehmer nicht mehr benötigt, weil sich die Auftragslage kurzfristig verschlechtert hat. In diesen Fällen stellst sich die Frage, ob die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung oder erst mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme beginnt.

Die Arbeitsgerichte haben in diesem Zusammenhang häufig danach unterschieden, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer tendierten die Gerichte im Regelfall dazu, dass die Kündigungsfrist auch dann bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung beginnt, wenn der Arbeitnehmer seine Stelle noch nicht angetreten hat.

Anders entschieden die Arbeitsgerichte dagegen dann, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. In diesem Fall sollte die Kündigungsfrist erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen. Diese unterschiedliche Beurteilung wurde insbesondere damit begründet, dem Arbeitnehmer müsse die Gelegenheit gegeben werden, seine Eignung für die Stelle unter Bewes zu stellen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt jedoch entschieden, dass bei einer Kündigung vor Dienstantritt die Kündigungsfrist im Regelfall bereits mit dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs beginnt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen hat. Ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte können in beiden Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien eine tatsächliche Mindestbeschäftigung gewollt hätten.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.2.2006 - 6 AZR 283/05)

urbs-media Praxistipp: Das Bundesarbeitsgericht hat in der Urteilsbegründung zu einer anderen Entscheidung einige Hinweise gegeben, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen werden kann (BAG, Urteil vom 4.3.2004 - 2 AZR 324/03).

So beginnt die Kündigungsfrist z.B. dann erst mit dem vereinbarten Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Klausel ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Einer derartigen ausdrücklichen Regelung steht es gleich, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart haben, dass die Arbeit nicht fristgerecht aufgenommen wird.

Fehlen derartige eindeutige Anhaltspunkte, dann besteht insoweit eine Vertragslücke, die durch die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu schließen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei in erster Linie darauf ab, ob es nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags Anzeichen dafür gibt, dass die Vertragsparteien Wert darauf legen, dass es zumindest kurzfristig zu einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses kommt. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist dann erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.

Enthält der Arbeitsvertrag jedoch keinerlei Anzeichen für einen gesteigerten Bindungswillen der Arbeitsvertragsparteien, dann ist daher nach der neuen BAG-Rechtsprechung die Kündigung vor Dienstantritt mit Beginn der Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung möglich.

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