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Unklare Rechtslage für befristet Beschäftigte bei der persönlichen Meldung beim Arbeitsamturbs-media, 19.6.2006: Nach dem "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (BGBl 2002 I S. 4607) müssen sich Arbeitnehmer bereits dann um eine neue Beschäftigung bemühen, wenn die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses absehbar ist. Konkret ordnet § 37b SGB III an, dass sich Arbeitnehmer, deren sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet, seit 1.7.2003 unverzüglich nach dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei der Arbeitsverwaltung melden müssen. Bei befristeten Arbeitsverträgen schreibt das Gesetz zusätzlich vor, dass diese Meldung beim Arbeitsamt nicht früher als drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen soll. Kommen die Arbeitnehmer dieser Meldepflicht nicht nach, dann wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt, und zwar nach § 140 SGB III für jeden Tag der verspäteten Meldung um
Im Urteilsfall hatte das Arbeitsamt einem befristet eingestellten Arbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitslosengeld um ca. 1.000 Euro gekürzt, weil dieser sich erst zwei Tage nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnis arbeitslos gemeldet hatte. Diese Kürzung erfolgte mangels Rechtsgrundlage zu Unrecht, wie das Sozialgericht Aachen entschieden hat. (Sozialgericht Aachen, Gerichtsbescheid vom 25.5.2005 - S 10 AL 40/05) urbs-media Praxistipp: Die Entscheidung aus Aachen ist noch nicht rechtskräftig. Betroffene Arbeitnehmer sollten sich daher auch in befristeten Beschäftigungsverhältnissen rechtszeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Diese Meldung muss jedoch nicht unbedingt wie von der Arbeitsverwaltung teilweise gefordert drei Monate vor dem Ablauf der Beschäftigungszeit erfolgen. Denn nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut handelt es sich hierbei lediglich um den frühest möglichen Zeitpunkt. Ausreichend dürfte daher unserer Meinung nach noch eine Meldung beim Arbeitsamt etwa einen Monat vor Fristablauf sein.
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