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Überwachung von angeblich arbeitsunfähigen Arbeitnehmern durch Detektive


urbs-media 6.12.1998: Wenn Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern haben, können sie bei den Krankenkassen die Überprüfung durch den medizinischen Dienst veranlassen. Manchen Arbeitgebern erscheint dieser Weg jedoch zuweilen nicht erfolgversprechend genug und sie lassen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektives entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer durch die Überwachung einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich dabei danach, welche Maßnahmen ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung ergriffen hätte.

Dementsprechend muß der Überwachungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden bzw. angerichteten Schaden stehen. Außerdem kann der Arbeitnehmer generell nur mit den ortsüblichen Überwachungskosten belastet werden, während eine darüber hinausgehende höhere Vergütung vom Arbeitgeber zu tragen ist.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.9.1998 - 8 AZR 5/97)

urbs-media Praxistip: Der überwachte Arbeitnehmer ist nur dann zur Erstattung der Detektivkosten verpflichtet, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem Beginn der Überwachung einen konkreten Tatverdacht hatte. Läßt der Arbeitgeber dagegen Ermittlungen "ins Blaue hinein" anstellen, um z.B. gegen einen unliebsamen Mitarbeiter einen Kündigungsgrund vorbringen zu können, ist der betroffene Arbeitnehmer nicht zur Übernahme der Detektivkosten verpflichtet, selbst wenn wenn der Detektiv dem Arbeitnehmer eine vorsätzliche Vertragsverletzung nachweisen kann. Insoweit handelt es sich um sogenannte Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen vom Arbeitgeber als ständige Betriebsausgabe zu tragen sind.

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