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Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz


urbs-media 22.11.1998: Zahlreiche Arbeitnehmer leiden an chronischen Atemwegserkrankungen und empfinden Tabakrauch daher als besonders störend. Dies gilt insbesondere am Arbeitsplatz, wenn Betroffene sich aus organisatorischen Gründen dem Tabakrauch ihrer Kollegen (z.B. in einem Großraumbüro) nicht entziehen können.

Die Arbeitsgerichte müssen daher vermehrt Klagen von Arbeitnehmern entscheiden, die von ihrem Arbeitgeber die Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes verlangen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, daß dies unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich begründet ist.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist hiernach, daß

  • der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen (z.B. wegen einer chronischen Erkrankung der Atemwege) auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz angewiesen ist und

  • die gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Tabakrauch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
  • Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der im wesentlichen frei von Tabakrauch ist.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.2.1998 - 9 AZR 84/95

    urbs-media Praxistip: Der Arbeitgeber hat in einem derartigen Fall eigentlich nur die Wahl, entweder das Rauchen in dem Betriebsbereich, in dem der betreffende Arbeitnehmer tätig ist, völlig zu verbieten oder dem Arbeitnehmer z.B. ein Einzelbüro zuzuweisen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat einem betroffenen Arbeitnehmer sogar einen Schmerzensgeldanspruch zugesprochen, weil der Arbeitgeber dem begründeten Verlangen nach Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes nicht nachgekommen war.

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