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Bürger haben seit 1.4.2010 Anspruch auf eine kostenlose Eigenauskunft bei der SCHUFA pro Jahr


urbs-media, 26.4.2010: Wer bisher Auskunft über seine bei der Schufa gespeicherten persönlichen Daten haben wollte, musste für eine derartige Selbstauskunft Gebühren bezahlen, und zwar in Höhe von 7,80 Euro. Kostenlos war eine derartige Auskunft nur dann, wenn der Bürger hierzu in einer der 14 Schufa-Servicestationen persönlich Einblich in die über ihn gespeicherten Daten nahm. Zwar gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit, seine Schufa-Daten online abzufragen, hierfür müssen jedoch einmalig bei der Anmeldung 15,60 Euro bezahlt werden.

Durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes haben die Bürger in Deutschland seit 1.4.2010 nunmehr Anspruch darauf, einmal pro Jahr kostenlos Auskunft darüber zu bekommen, welche persönlichen Daten die Schufa über sie gespeichert hat. Konkret heißt es in § 34 Abs. 8 BDSG:

Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn

  1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder

  2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.

Wir können nur allen Bürgern in Deutschland empfehlen, regelmäßig bei der Schufa eine kostenlose Selbstauskunft zu beantragen. Denn die Praxis hat gezeigt, dass die Schufa häufig auch völlig falsche Informationen (z.B. über nicht existierende Kredite) gespeichert hat. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass es die Schufa einfach "vergisst", alte Eintragungen entsprechend den geltenden Vorschriften zu löschen.

Wer sich über seine Schufa-Einträge informieren will, der sollte sich zunächst aus dem Internet unter www.meineschufa.de das entsprechende Antragsformular für eine kostenlose Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz herunterladen. Es stehen derzeit drei verschiedene Sprachversionen für dieses Formular zur Verfügung, nämlich deutsch, englisch und türkisch. Klicken Sie hierzu auf der Startseite von "meineschufa.de" zunächst auf die Schaltfläche "Für Ihre eigenen Unterlagen" und dann rechts unten auf "Datenübersicht nach § 34 BDSG - Jetzt bestellen".

Das ausgefüllte Bestellformular senden Sie dann zusammen mit der Kopie ihres Personalausweises oder der Kopie des Reisespasses an die Schufa Holding AG, Postfach 610410 in 10927 Berlin.

Ob Sie über die kostenlose Eigenauskunft hinaus eine kostenpflichtige "Bonitätsauskunft" beantragen, hängt von den Umständen ab. Im Regelfall können Sie sich diese 18,50 Euro vermutlich sparen!

Damit Sie kontrollieren können, ob die Schufa ihre alten Daten korrekt gelöscht haben, finden Sie in der nachfolgenden Tabelle die geltenden Löschungsfristen.

Löschungsfristen für SCHUFA-Eintragungen

Sachverhalt Löschungsfrist Bemerkungen
Angaben über Anfragen (z.B. über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen Die Löschungsfrist beträgt 12 Monate Die Angaben werden nur 10 Tage in Auskünften bekanntgegeben
Kredite Die Eintragung bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert  
Bürgschaften Die Eintragung wird sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (der verbürgte Kredit) beglichen ist  
nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte (z.B. Kreditschulden) Die Eintragung wird drei Jahre nach Begleichung der Forderung gelöscht  
Giro- und Kreditkartenkonten Die Eintragung wird sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird  
Kundenkonten des Handels Die Eintragung wird nach drei Jahren gelöscht  
Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte Eintragungen über Eidesstattliche Versicherung und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides werden nach drei Jahren gelöscht Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht

Wer seine Kreditwürdigkeit bei derartigen unberechtigt eingetragenen Negativmerkmalen nicht verlieren will, der hat nur die Möglichkeit, von der Schufa die Löschung der Eintragung zu verlangen. Hierzu können sich die Betroffenen auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf berufen. Das Gericht hat die Schufa nämlich im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, vom Schuldner bestrittenen Forderungen aus dem Datenbestand zu löschen und der Schufa zugleich bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - untersagt, Daten über vom Schuldner bestrittene Forderungen an die Mitgliedsunternehmen weiter zu geben (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.9.2001 - 12 O 392/01).

urbs-media Praxistipp: Die Schufa Holding AG ist unter der Festnetznummer 0611 - 92780 telefonisch erreichbar. Per Fax erreichen Sie die Schufa unter 0611 - 9278109. Die viel kritisierte teure Service-Nummer der Schufa wurde inzwischen eingestellt. Im Internet finden Sie die Schufa unter www.meineSchufa.de und www.schufa.de.

Wir empfehlen aber, sich bei rechtlichen Fragen (z.B. die Löschung von falschen Schufa-Einträgen) generell schriftlich an die Schufa zu wenden. Eine dem Schreiben beigefügte Kopie des Personalausweises dient dann als Identitätsnachweis.

Schufa Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden



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