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Die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen gelten auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige


urbs-media, 2.10.2006: Für Selbständige, die für einen Auftraggeber im Rahmen eines Dienstvertrags tätig werden, gelten vergleichsweise kurze gesetzliche Kündigungsfristen. Die konkrete Dauer der Kündigungsfrist hängt nach § 621 BGB dabei davon ab, nach welchen Zeiträumen die Vergütung bemessen ist.

§ 621 BGB: Kündigungsfristen für Dienstverträge

  • Wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, ist die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages zulässig.

  • Wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, dann ist die Kündigung spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags zulässig.

  • Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, dann ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats zulässig.

  • Wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, dann ist die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

Deutlich länger sind die gesetzlichen Kündigungsfristen dagegen bei Arbeitsverhältnissen. Hier bestimmt § 622 Abs. 2 BGB, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber folgende von der Beschäftigungsdauer abhängigen gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten sind:

§ 622 BGB: Kündigungsfristen für Arbeitsverträge

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende des Kalendermonats.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Kalendermonats.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 8 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Kalendermonats.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 10 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende des Kalendermonats.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate zum Ende des Kalendermonats.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende des Kalendermonats.

  • Wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate zum Ende des Kalendermonats.

In der Rechtsprechung war in diesem Zusammenhang bisher unklar, ob die verlängerten Arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gelten. Jedenfalls gibt es zu dieser Frage bisher keine höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Eine ausdrückliche Gleichstellung von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und abhängig Beschäftigten hat der Gesetzgeber z.B. beim Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub vorgenommen. Denn nach § 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) haben auch arbeitnehmerähnliche Personen in gleicher Weise wie Arbeitnehmern einen gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Urlaub. Auch für Heimarbeiter, die häufig von der Rechtsprechung als arbeitnehmerähnliche Personen eingestuft werden, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen in § 29 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) ausdrücklich angeordnet.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in diesem Zusammenhang nunmehr entschieden, dass auch über den Kreis der Heimarbeiter hinaus die verlängerten arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen für alle arbeitnehmerähnlichen Selbständigen gelten. Im Urteilsfall konnte das Vertragsverhältnis daher nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, weil das Vertragsverhältnis mit dem Kläger bereits seit 15 Jahren bestanden hatte.

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.5.2006 - 14 (5) Sa 1343/05)

urbs-media Praxistipp: Ob ein der Auftragnehmer bei einem Dienstverhältnis als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger einzustufen ist, beurteilt sich insbesondere nach folgenden Kriterien (BAG, Urteil vom 17.1.2006 - 9 AZR 61/05):

Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.



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