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Ein Vergleich zwischen den Gesellschaftern einer insolventen BGB-Gesellschaft und dem Insolvenzverwalter bindet auch die Gesellschaftsgläubiger


urbs-media, 19.5.2008: Ein wesentliches Merkmal der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) ist die persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings kann aus einem rechtskräftigen Titel gegen die Gesellschaft nicht unmittelbar in das Vermögen der Gesellschafter vollstreckt werden. Hierzu bedarf es vielmehr eines eigenständigen Titels gegen die entsprechenden Gesellschafter.

Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter.

Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter der zahlungsunfähigen GbR und den BGB-Gesellschaftern hinsichtlich ihres Haftungsumfangs auf die übrigen Gesellschaftsgläubiger auswirkt. Im Urteilsfall hatte der Insolvenzverwalter mit den persönlich nach § 93 der Insolvenzordnung (InsO) in Anspruch genommenen Gesellschaftern einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach deren persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte.

Obwohl die vereinbarte Teilzahlung fristgerecht erfolgte, verlangte die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von den Gesellschaftern nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung rückständiger Beiträge und Zinsen. Diese Ansprüche der Sozialkasse waren jedoch bereits Gegenstand des zwischen den Gesellschaftern und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleichs.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage der Sozialkasse gegen die Gesellschafter der insolventen BGB-Gesellschaft endgültig abgewiesen. Der Insolvenzverwalter sei nach § 93 InsO befugt, auch die persönliche Haftung der Gesellschafter geltend zu machen. Diese Befugnis, so die BAG-Richter, umfasst auch das Recht, mit dem Gesellschafter im Rahmen eines Vergleichs einen Erlassvertrag abzuschließen, sofern dieser Vergleich nicht objektiv dem Insolvenzzweck zuwiderläuft.

Dies ist nur dann der Fall, wenn dem persönlich haftenden Gesellschafter im Vergleichswege seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise erlassen werden, ohne dass der Masse eine Gegenleistung zufließt. Im Urteilsfall wurden den Gesellschafter die restliche Forderungen vergleichsweise erlassen, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Forderungen zur Hälfte erfüllten. Eine derartige Bereicherung der Insolvenzmasse ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich positiv zu bewerten. Ob der Insolvenzverwalter damit auch optimal im Interesse der Insolvenzmasse gehandelt hat, ist für die Wirksamkeit des Vergleichs nicht entscheidend.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2007 - 6 AZR 377/07)

urbs-media Praxistipp: Bis in die jüngste Vergangenheit wurde von zahlreichen Beratern empfohlen, bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft haftet. In der Fachsprache hat sich für eine derartige Konstruktion der Begriff "BGB-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" eingebürgert.

Der Bundesgerichtshof hat derartige Haftungsbeschränkungen durch einen Namenszusatz - z.B. GbRmbH - für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 24.11.2004 - XII ZR 113/01). Wer als BGB-Gesellschafter daher seine Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken will, der muss mit dem Vertragspartner hierüber eine ausdrückliche (aus Beweisgründen möglichst schriftliche) Vereinbarung treffen. Nicht ausrechend ist es hingegen, wenn eine derartige die Haftung beschränkende Klausel nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Ebenso wirkt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, nicht zu Lasten Dritter.



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