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Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen für arbeitslose Jugendliche mit bis zu 6.000 Euro


urbs-media, 15.9.2008: Das "Gesetz zur Verbesserung der Ausbildungschancenförderungsbedürftiger junger Menschen" ist am 1.9.2008 in Kraft getreten. Hierdurch können Unternehmer bei der Einstellung von jugendlichen Auszubildenden einen Zuschuss bis zu 6.000 Euro erhalten. Voraussetzung für diesen so genannten "Ausbildungsbonus" ist, dass zusätzliche Ausbildungsplätze für besonders förderungsbedürftige junge Menschen geschaffen werden. Rechtsgrundlage für diese Subvention ist das "Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen" (BGBl 2008 I S. 1728).

Der Ausbildungsbonus wird in unterschiedlicher Höhe gewährt und beträgt je zusätzlicher Lehrstelle zwischen 4.000 und 6.000 Euro. Konkret hängt der Betrag mit der Ausbildungsvergütung zusammen und errechnet sich wie folgt:

  • 4.000 Euro, wenn die tarifliche Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 500 Euro pro Monat unterschreitet,
  • 5.000 Euro, wenn die tarifliche Vergütung im ersten Ausbildungsjahr mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro pro Monat beträgt,
  • 6.000 Euro, wenn die tarifliche Vergütung im ersten Ausbildungsjahr mindestens 750 Euro pro Monat beträgt.
Der Ausbildungsbonus erhöht sich um 30 Prozent, wenn ein schwerbehinderter oder behinderter Auszubildender im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX eingestellt wird.

Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Ausbildungsbonus haben Arbeitgeber, die zusätzlich einen

  • Jugendlichen ohne Schulabschluss,
  • Jugendlichen mit einem Sonderschul- oder einem Hauptschulabschluss einstellen und die/der Auszubildende bereits im Vorjahr oder früher die Schule verlassen und sich bisher erfolglos um eine Lehrstelle bemüht hat oder
  • einen lernbeeinträchtigen oder sozialbenachteiligten Jugendlichen einstellen, wenn diese im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben.
Wenn Auszubildende zusätzlich eingestellt werden, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und sich bereits für die beiden vorangegangenen Jahre oder früher erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemüht haben oder über einen mittleren Schulabschluss verfügen und sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemüht haben, können die Arbeitsagenturen im Einzelfall ebenfalls einen Ausbildungsbonus gewähren. Ebenfalls im Ermessen der Arbeitsagenturen liegt die Zuschussgewährung, wenn Auszubildende eingestellt werden, deren Lehrverhältnis durch Insolvenz oder Schließung ihres Ausbildungsbetriebes vorzeitig beendet worden ist.

Der Ausbildungsbonus wird generell in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: Eine erste Rate in Höhe von 50 Prozent nach Ablauf der Probezeit und eine weitere Rate in Höhe von 50 Prozent nach der Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung.

urbs-media Praxistipp: Weitere Informationen zum Ausbildungsbonus erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 01805-67 67 18 aus dem Deutschen Festnetz zum Festpreis von 14 Cent/Min.

Ansprechpartner für Betriebe ist der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die sich über den Ausbildungsbonus informieren möchten, wenden sich bitte direkt an ihre Agentur für Arbeit. Sie erreichen den Arbeitgeberservice unter der Telefonnummer 01801-66 44 66 aus dem deutschen Festnetz zum Festpreis von 3,9 Cent/Min.



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