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Der neue Post-Mindestlohn ab 1. Januar 2008 gilt nicht für alle Briefzustellerurbs-media, 3.12.2007: In unserem Update vom 24.9.2007 hatten wir an dieser Stelle unter der Überschrift "Große Verwirrung über die künftigen Mindestlöhne für Postzusteller" über die vom Bundeskabinett einstimmig beschlossene Ausdehnung des so genannten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf Briefdienstleister berichtet. Die Verwirrung rührte daher, dass CDU/CSU und SPD in ihrem Kompromiss zum Mindestlohn den Begriff "Briefdienstleister" verwendet hatten, ohne zugleich zu definieren, was darunter zu verstehen ist. Deshalb entbrannte nur wenige Stunden nach dem umstrittenen Kabinettsbeschluss ein heftiger Streit zwischen dem Arbeitsministerium und dem Wirtschaftsministerium. Während Bundesarbeitsminister Müntefering (SPD) darauf bestand, dass jegliche Form von Briefbeförderung unter den neuen Mindestlohn fallen soll, sieht Bundeswirtschaftsminister Glos (CDU) den Anwendungsbereich des Mindestlohns stark eingeschränkt. Unterrnehmen, die Zeitungsboten und Kurierfahrer beschäftigen, die nur gelegentlich Briefe befördern, sind hiernach nicht an den gesetzlichen Mindestlohn gebunden. Außerdem erschien zweifelhaft, ob bei dem zwischen der Gewerkschaft Verdi und dem von der Deutschen Post-AG dominierten Arbeitgeberverband "Postdienste" ausgehandelten Tarifvertrag überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen füreine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorlagen. Denn nach Branchenangaben lag die Zahl der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer im gesamten Bereich "Briefdienstleister" deutlich unter den erforderlichen 50 Prozent. Die Gewerkschaft Verdi und der Arbeitgeberverband Postdienste haben daher jetzt eine Änderung des Tarifvertrags verabredet. Hiernach soll der Mindestlohn nicht mehr für alle Unternehmen im Postbereich gelten, sondern nur noch für solche Betriebe oder selbständige Betriebsteile, die "überwiegend Briefe gewerblich oder geschäftsmäßig für Dritte befördern". Mit anderen Worten: Unternehmen, die z.B. überwiegend Zeitungen oder Pakete austragen lassen, werden nicht vom Mindestlohn erfasst. Damit gilt der Post-Mindestlohn praktisch nur noch für die privaten Briefunternehmen, während z.B. die Verlage für ihre Austräger weiterhin niedrigere Löhne zahlen dürfen. Man kann folglich von einem "Lex-Springer" sprechen. Experten erwarten für die privaten Briefdienste wie z.B. PIN oder TNT daher ernsthafte wirtschaftliche Probleme, weil sie unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht mit der staatlichen Post konkurrieren können. Deshalb haben bereits verschiedene Abgeordnete der Unionsfraktion angekündigt, im Bundestag gegen die Einbeziehung der Briefdienstleister in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu stimmen. Vermutlich werden sich auch die vom Post-Mindestlohn betroffenen Unternehmen gerichtlich gegen den Mindestlohn wehren, weil die Zeitungsverlage mit ihrem gemischten Modell (Zeitungs- und Briefzustellung) nicht an den Mindestlohn gebunden sind. Diese Differenzierung ist rein taktischer Natur und dürfte daher gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verstoßen. Eine Verfassungsbeschwerde wäre nach Meinung der urbs-media Redaktion daher durchaus erfolgversprechend. Der neue Mindestlohn für Briefdienstleister soll ab 1.1.2008 gelten und unterscheidet danach, ob die betreffenden Arbeitnehmer unmittelbar mit der Auslieferung und Beförderung von Briefen beschäftigt sind oder sonstige Tätigkeiten (z.B. Sortierarbeiten) ausüben. Außerdem gibt es bis Ende des Jahres 2009 in den neuen Bundesländern (Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) noch niedrigere Stundenlöhne als in den alten Bundesländern. Damit ergibt sich ab 1.1.2008 für Briefzusteller in den alten Bundesländern ein Mindestlohn von 9,80 Euro pro Stunde und 9,00 Euro in den neuen Bundesländern. Sonstige Mitarbeiter bei den Briefdiensten verdienen in den alten Bundesländern mindestens 8,40 Euro pro Stunde und in den neuen Bundesländern mindestens 8,00 Euro. Zum 1.1.2010 gelten die West-Löhne dann auch in den neuen Bundesländern. urbs-media Praxistipp: Gesetzliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gibt es in Deutschland in folgenden Branchen: Briefdienstleistungen, Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Gebäudereinigergewerbe und im Elektrohandwerk. Der bisherige Mindestlohntarifvertrag im Abbruchgewerbe ist dagegen am 31.8.2007 ausgelaufen.
1. Mindestlöhne im Briefgewerbe pro Stunde
2. Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe pro Stunde
3. Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk pro Stunde
4. Mindestlöhne im Maler- und Lackierhandwerk pro Stunde
5. Mindestlöhne im Gebäudereinigerhandwerkwerk pro Stunde
6. Mindestlöhne im Elektrohandwerk pro Stunde
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