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Die Abgabefristen der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2014


urbs-media, 19.1.2015: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zusammen mit dem Bundesfinanzministerium die für den Veranlagungszeitraum 2014 zu beachtenden Abgabefristen für Steuererklärungen veröffentlicht.

1. Abgabefrist für Steuererklärungen

Bis zum 31. Mai 2015 sind folgende Erklärungen bei den Finanzbehörden abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO):
  • Einkommensteuererklärung einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,

  • Körperschaftsteuererklärung einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,

  • Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowie für die Zerlegung des Steuermeßbetrags,

  • Umsatzsteuererklärung,

  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.

2. Fristverlängerungen

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen und Meldungen durch eine zur Steuerberatung zugelassene Person (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) angefertigt werden, wird die Frist allgemein bis zum

31. Dezember 2015

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, treten an die Stelle des 31. Dezember 2015 der 31. Mai 2016.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlußzahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29. Februar 2016 bzw. für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum 31. Juli 2016 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergünstigungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2014 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).



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