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Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung muss bis zum 31. März
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§ 33 GrStG (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung)
(3) Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden. (4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln. (5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
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Ein Erlass der Grundsteuer kommt also nur in Betracht, wenn der Ertrag um mindestens 50 Prozent gemindert wird. Diese Einschränkung (Ertragsminderung in Höhe von mindestens 50 Prozent) gibt es erst seit dem Jahr 2008. Davor reichte grundsätzlich eine Ertragsminderung in Höhe von 20 Prozent aus, um erfolgreich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Maximal kann die Grundsteuer jetzt um 50 Prozent gesenkt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden überhaupt keinen Ertrag aus seinem Grundstück erzielen kann.
Ein derartiger schuldloser Einnahmeausfall liegt etwa vor, wenn Mieter nicht bezahlen oder eine Immobilie wegen behördlicher Auflagen zeitweilig nicht genutzt werden kann. Aber auch dann, wenn der Vermieter ein Gebäude teilweise leerstehen lässt, um umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen zu können, kommt ein Erlass der Grundsteuer in Betracht. Denn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2007 (AZ II R 5/05) schließt auch ein vom Eigentümer bewusst herbeigeführter Leerstand (sogenannter struktureller Leerstand) einen Erlass der Grundsteuer nicht aus.
urbs-media Praxistipp: Der schriftliche Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis spätestens am 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Für den Veranlagungszeitraum 2011 ist der entsprechende Stichtag somit der 31.3.2012. Zuständige Stelle ist im Regelfall die Gemeinde, in der dass Grundstück liegt und die die Steuerbescheide verschickt. Lediglich in Berlin, Bremen und Hamburg sind die Finanzämter für die Grundsteuer zuständig.