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Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung muss bis zum 31. März beantragt werden


urbs-media, 5.3.2012: Neben den Steuern auf das Einkommen bzw. die Einkommensverwendung gibt es in Deutschland auch so genannte Real- oder Substanzsteuern. Hier besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob ein einen positiven Ertrag erzielt wurde. Eine der wichtigsten Substanzsteuern ist dabei die Grundsteuer, die nach von der Gemeinde festgesetzten Sätzen unabhängig vom konkreten Ertrag eines Grundstücks erhoben wird.

Die Grundsteuer kann insbesondere dann zu einem finanziellen Problem für die Eigentümer werden, wenn ein Grundstück bzw. ein Gebäude keine Einnahmen abwirft, z.B. weil in einem Mietshaus eine oder mehrere Wohneinheiten leerstehen. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) bestimmt, dass die Steuer im Falle einer "wesentlichen Ertragsminderung" auf Antrag des Steuerpflichtigen teilweise erlassen werden kann.

§ 33 GrStG (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung)

(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist
  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre;

  • bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.

(3) Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden.

(4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln.

(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Ein Erlass der Grundsteuer kommt also nur in Betracht, wenn der Ertrag um mindestens 50 Prozent gemindert wird. Diese Einschränkung (Ertragsminderung in Höhe von mindestens 50 Prozent) gibt es erst seit dem Jahr 2008. Davor reichte grundsätzlich eine Ertragsminderung in Höhe von 20 Prozent aus, um erfolgreich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Maximal kann die Grundsteuer jetzt um 50 Prozent gesenkt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden überhaupt keinen Ertrag aus seinem Grundstück erzielen kann.

Ein derartiger schuldloser Einnahmeausfall liegt etwa vor, wenn Mieter nicht bezahlen oder eine Immobilie wegen behördlicher Auflagen zeitweilig nicht genutzt werden kann. Aber auch dann, wenn der Vermieter ein Gebäude teilweise leerstehen lässt, um umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen zu können, kommt ein Erlass der Grundsteuer in Betracht. Denn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2007 (AZ II R 5/05) schließt auch ein vom Eigentümer bewusst herbeigeführter Leerstand (sogenannter struktureller Leerstand) einen Erlass der Grundsteuer nicht aus.

urbs-media Praxistipp: Der schriftliche Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis spätestens am 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Für den Veranlagungszeitraum 2011 ist der entsprechende Stichtag somit der 31.3.2012. Zuständige Stelle ist im Regelfall die Gemeinde, in der dass Grundstück liegt und die die Steuerbescheide verschickt. Lediglich in Berlin, Bremen und Hamburg sind die Finanzämter für die Grundsteuer zuständig.



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