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Das Berliner Testament kann bei der Erbschaftsteuer zu erheblichen Nachteilen führen


urbs-media, 23.6.2008: Unter Ehegatten ist das Berliner Testament weit verbreitet. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden (§ 2269 BGB). Derartige Testamente werden außerdem häufig in Form eines gemeinschaftlichen Testaments im Sinne von § 2267 BGB. In diesem Fall reicht es aus, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig niederschreibt und beide Ehegatten das Dokument unterschreiben.

Was in der erbrechtlichen Praxis weitgehend üblich ist - nämlich die gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten und die Bestimmung der Kinder zu Schlusserben - ist unter steuerlichen Gesichtspunkten häufig sehr schädlich. Denn die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Kinder werden bei dieser Testamentsform nicht genutzt und der überlebende Ehegatte muss den gesamten Nachlass versteuern. Stirbt der überlebende Ehegatte später, dann müssen die Kinder das Erbe dann ein zweites Mal versteuern, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten werden.

Beispiel 1:

Die Eheleute Herr A und Frau B haben 2 gemeinsame Kinder. Sie regeln ihren Nachlass durch ein "Berliner Testament". Beim Tod von Herrn A erbt Frau B von ihrem verstorbenen Mann entsprechend dem Testament 1 Mio. Euro. Abzüglich der Freibeträge (Ehegattenfreibetrag von 307.000 Euro und Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro) sind aus der Erbschaft 437.000 Euro mit 15 % zu versteuern. Der Fiskus kassiert beim Tod von Herrn A also beim ersten Erbfall 65.550 Euro an Erbschaftsteuer von Frau B.

Beim Tod von Frau B erben die gemeinsamen Kinder das Vermögen von 1 Mio. Euro abzüglich der von der Mutter bereits gezahlten Erbschaftsteuer in Höhe von 65.550 Euro je zur Hälfte. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von 205.000 Euro hat jedes Kind 262.225 Euro mit 15 Prozent zu versteuern. Damit fällt erneut eine Erbschaftsteuer von insgesamt 78.667,50 Euro an. Insgesamt kostete die Vermögensübertragen auf die Kinder durch zwei Erbschaften somit 144.217,50 Euro an Erbschaftsteuer.

Als Alternative zum Berliner Testament empfehlen viele Notare daher die so genannte "Württembergische Lösung". Hierbei verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Außerdem wird dem überlebenden Ehegatten an den Erbteilen der Kinder ein lebenslanger Nießbrauch eingeräumt. Außerdem wird der überlebende Ehegatte zum Testamentsvollstrecker eingesetzt und eine Teilung des Nachlasses ausgeschlossen. Nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten wird dann erneut die gesetzliche Erbfolge angeordnet.

Der Vorteil der Württembergischen Lösung besteht darin, dass der überlebende Ehegatte wie beim Berliner Testament zu seinen Lebzeiten praktisch allein über den Nachlass bestimmt, die Freibeträge der Kinder aber bereits beim ersten Erbfall genutzt werden können.

Beispiel 2:

Bei unveränderter Ausgangslage wie im Beispiel 1 verteilt sich der Nachlass nach dem Tod von Herrn A wie folgt: 500.000 Euro fallen an die überlebende Ehefrau B und jeweils 250.000 Euro erben die beiden Kinder.

Ehefrau B hat dann unter Berücksichtigung der Freibeträge (insgesamt 565.000 Euro) keine Erbschaftsteuer zu bezahlen. Von der Erbschaft in Höhe von 250.000 Euro müssen die Kinder nach Abzug des Freibetrags von 205.000 Euro nur 45.000 Euro mit 7 Prozent versteuern. Damit sind insgesamt nach dem Tod von A nur 6.300 Euro an Erbschaftsteuer zu zahlen.

Nach dem Tod der Ehefrau B erben die beiden Kinder wiederum jeweils 250.000 Euro. Auch hier beträgt die Erbschaftsteuer wie beim ersten Erbfall wiederum jeweils 3.150 Euro (7 Prozent von 45.000 Euro). Für die Übertragung des Nachlasses im Wert von 1 Mio. Euro auf die Kinder fallen daher insgesamt nur 12.600 Euro an Erbschaftsteuer an. Beim Berliner Testament kassiert der Fiskus dagegen für den gleichen wirtschaftlichen Sachverhalt insgesamt 144.217,50 Euro an Erbschaftsteuer, als fast 12-mal so viel wie bei einer steueroptimierten Gestaltung.

urbs-media Praxistipp: Bereits zu Beginn des Jahres 2008 sollten bei der Erbschaftsteuer neue Freibeträge gelten. Wegen des Streits in der Großen Koalition über die begünstigte Behandlung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist die Reform bisher aber noch nicht in Kraft getreten.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Freibeträge aktuelle Freibeträge vermutliche künftige Freibeträge
Ehegatten 307.000 Euro 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder und Kinder (Enkel) verstorbener Kinder 205.000 Euro 400.000 Euro
sonstige Enkelkinder 51.200 Euro 200.000 Euro
Eltern und Großeltern, 51.200 Euro 100.000 Euro
Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten 10.300 Euro 20.000 Euro
sonstige Erben, z.B. Freunde, Onkel oder Tanten 5.200 Euro 20.000 Euro

Zu beachten ist jedoch, dass die erhöhten künftigen Freibeträge durch eine deutlich verschärfte Besteuerung von Immobilien in ihrer Wirkung weitgehend wieder aufgehoben werden sollen.



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