AfA-Tabellen auf CD
AfA-Tabellen
auf CD-ROM
urbs - media GbR
– Ihr gutes Recht im Internet –
Startseite von urbs-media - www.urbs.de  Homepage
Zur übersicht: Alle aktuellen Kurz-Infos  Übersicht

Auch haushaltsnahe Dienstleistungen im EU-Ausland können jetzt von der deutschen Einkommensteuer abgezogen werden


urbs-media, 28.1.2008: Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können deutsche Steuerzahler die Kosten für so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" mit 20 Prozent von der Einkommensteuer absetzen. Als Höchstbetrag für die steuerliche Anerkennung derartiger Rechnungen legt § 35a EStG dabei einen Betrag von 3.000 Euro fest, so dass die maximal mögliche Steuerersparnis pro Jahr 600 Euro beträgt.

Die Steuerersparnis wurde bis Ende 2005 jedoch nur für solche Arbeiten gewährt, die ein Steuerpflichtiger mit etwas handwerklichem Geschick selbst hätte ausführen können. Nach dem Wegfall dieser Einschränkung durch das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum undBeschäftigung" (BGBl I 2006 S. 1091) sind seit dem Veranlagungszeitraum 2006 auch größere Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten steuerlich absetzbar, z.B.:

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Beseitigung kleinerer Schäden, Erneuerung des Bodenbelags,
  • Erneuerung von Fenstern und Türen,
  • Erneuerung der Heizungsanlage oder
  • Arbeiten im Haus oder im Garten.
Steuerlich begünstigt sind aber nur die reinen Arbeitskosten. Aufwendungen für Material werden daher nicht anerkannt. Deshalb muss die Rechnung den Material- und Arbeitsaufwand sowie den jeweiligen Umsatzsteueranteil separat ausweisen. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung derartiger Aufwendungen ist, dass die Zahlung auf ein Konto des Unternehmens erfolgt und zusätzlich durch den Beleg eines Kreditinstituts nachgewiesen wird. Barzahlungen und entsprechende Quittungen werden von der Finanzverwaltung generell nicht anerkannt!

Neu ist seit 1.1.2008, dass nunmehr auch die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen im EU-Ausland von der deutschen Einkommensteuer abgezogen werden können. Daher ist es nach dem Jahressteuergesetz 2008 nunmehr prinzipiell möglich, z.B. die Rechnung für die Gartenpflege eines in Holland gelegenen Ferienhauses oder die Renovierung eines Ferienappartements in Spanien bis maximal 600 Euro im Jahr von der deutschen Steuerschuld abzusetzen. Voraussetzung ist wie auch in Deutschland, dass die Rechnung die jeweiligen Arbeitskosten sowie den hierauf entfallendem nationalen Umsatzsteueranteil ausweist und dass der Steuerpflichtige durch einen Bankbeleg die Zahlung nachweisen kann.

urbs-media Praxistipp: Ursprünglich wurde die Abzugsfähigkeit von Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt, um hierdurch die Schwarzarbeit in Deutschland zu bekämpfen. So heißt es zumindest in der Gesetzesbegründung im "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", dem so genannten Hartz I-Gesetz. Daher will es sich dem unbefangenen Beobachter in Deutschland nicht so recht erschließen, warum dieser Gesetzeszweck jetzt plötzlich auch dadurch verwirklicht werden soll, dass deutsche Steuergelder für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im europäischen Ausland eingesetzt werden.

Hintergrund der aktuellen Gesetzesänderung ist jedoch nicht eine freie Entscheidung der Bundesregierung, sondern das europäische Recht, das es schlichtweg verbietet, den Leistungsbezug im EU-Ausland gegenüber dem Leistungsbezug im Inland zu diskriminieren. Folglich musste die deutsche Bundesregierung entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Steuerbonus auch dann gewähren, wenn deutsche Steuerzahler entsprechende Leistungen in Mitgliedsstaaten der EU in Anspruch nehmen.

Wer nun aber als deutscher Steuerzahler denkt, für seine ausländische Ferienwohnung oder für sein ausländisches Ferienhaus vom EU-Recht profitieren zu können, der sollte erst einmal genau überlegen, welche Folgen es haben kann, wenn die deutsche Finanzverwaltung durch die Einreichung von ausländischen Handwerkerrechnungen nun Kenntnis von der Auslandsimmobile erhält. Gibt es möglicherweise nicht versteuerte Einnahmen aus Vermietung, wurde die Immobilie gar mit unversteuertem Geld erworben oder gibt es am Ferienort möglicherweise auch noch ein Bankkonto, das der Steuerpflichtige lieber geheim halten würde? Diese Erwägungen werden in der Praxis vermutlich viele Bundesbürger mit Immobilienbesitz im Ausland dazu veranlassen, auf den Steuerbonus von 600 Euro dankend zu verzichten!



urbs-media GbR
http://www.urbs.de