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Kindergeld für volljährige arbeitslose Jugendliche wird immer nur für drei Monate seit der Meldung beim Arbeitsamt gezahlt


urbs-media, 1.9.2008: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Seit 1.1.2003 ist hierbei die Meldung beim Arbeitsamt für den Kindergeldanspruch ausreichend, die weiteren Merkmale der Arbeitslosigkeit (z.B. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt oder eigene Bemühungen um eine Arbeitsstelle) brauchen hingegen nicht nachgewiesen zu werden.

Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist jedoch, für welchen Zeitraum eine Arbeitslosmeldung den Anspruch auf Kindergeld sichert und in welchen Intervallen gegebenenfalls diese Arbeitslosmeldung erneuert werden muss. Dass niedersächsische Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang z.B. entschieden, ein Verstoß gegen die regelmäßige Arbeitslosmeldung führe nicht dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld automatisch nach drei Monaten erlischt (Niedersächsisches FG, Urteile vom 17.8.2005 - 2 K 120/05 und vom 16.6.2006 - 1 K 303/05).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch genau gegenteilig entschieden und festgelegt, dass die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit nur für drei Monate wirkt. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.6.2008 - III R 68/05)

urbs-media Praxistipp: Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, ist gegenüber der Familienkasse über eine Bescheinigung der zuständigen inländischen Agentur für Arbeit zu führen.

Für das erste, zweite und Dritte Kind werden dann gegenwärtig monatlich 154 Euro und für jedes weitere Kind 179 Euro an Kindergeld bezahlt.



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