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Preisgelder aus Fernsehsendungen können der Einkommensteuer unterliegen


urbs-media, 16.6.2008: Bisher galt im deutschen Steuerrecht der Grundsatz, dass Lotteriegewinne und Preise bei Gewinnspielen generell nicht der Einkommensteuer unterliegen. Derartige Gewinne interessierten die Finanzverwaltung daher erst dann, wenn aus der Gewinnsumme weitere Erträge erwirtschaftet wurden, z.B. Zinseinnahmen.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch kürzlich entschieden, dass Preisgelder aus einer Fernsehsendung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus der Einkommensteuer unterliegen können. In dem Urteil vom 28.11.2007 (Aktenzeichen IX R 39/06) ging es um eine Studentin der Zahnmedizin aus Kiel, die im Jahr 2004 in der Sat. 1-Show "Mein großer dicker peinlicher Verlobter" 250.000 Euro als Preisgeld gewonnen hatte. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn als so genannte "sonstige Einkünfte" im Sinne von § 2 I Nr. 7 EStG der Einkommensteuer.

Die hiergegen erhobene Klage wurde jetzt in letzter Instanz vom Bundesfinanzhof abgewiesen. Das von dem Fernsehsender gezahlte Preisgeld ist nach Meinung der BFH-Richter nicht mit einem Lotteriegewinn zu vergleichen, weil die Teilnehmerin an der Spielshow eine Leistung erbracht habe, die durch den Spielgewinn vergütet worden sei.

Die Finanzverwaltung hat auf das BFH-Urteil jetzt mit einem BMF-Schreiben zur "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Fernseh-Preisgeldern" reagiert. Hiernach sind Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung einkommensteuerpflichtig, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Für eine Steuerpflicht von Preisgeldern sprechen hiernach folgende Anhaltspunkte:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.

  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.

  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.

  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.
Liegen allerdings keine der vorstehenden Anhaltspunkte vor, bleibt es nach Aussage der Finanzverwaltung auch bei im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Geldern bei nicht steuerbaren Einnahmen.

(BMF-Schreiben vom 30.5.2008 - IV C 3 - S 2257/08/10001)

urbs-media Praxistipp: Für die Teilnahme an Quizsendungen (z.B. "Wer wird Millionär") bleibt es dabei, dass die entsprechenden Gewinne nicht als Einkommen zu versteuern sind. Wer hingegen z.B. als Bewohner in den "Big-Brother-Container" einzieht, der muss sein Preisgeld nach den Kriterien des Bundesfinanzhofs als sonstige Einkünfte im Sinne von § 2 I Nr. 7 EStG versteuern.

Steuerpflichtig sind Preisgelder außerdem immer dann, wenn sie in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Gewinners stehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Architekt an einem Ideenwettbewerb teilnimmt und für seine Pläne ausgezeichnet wird. Dies gilt sinngemäß auch für Schauspieler und ähnliche Personen, die an einem so genannten Prominenten-Quiz teilnehmen. Wird in derartigen Fällen ein erzielter Gewinn zugunsten gemeinnütziger Organisationen gespendet, hat der prominente Quizteilnehmer keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spendenquittung.



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