5.2 Pauschalbesteuerung und Rückwirkung der Gesetzesänderung
Der Arbeitgeber kann für alle nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse auch dann in der genannten Höhe (Tz. 5.1) pauschal besteuern, wenn die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) für das Jahr 2007 und 2008 (ggf. auch 2009) bereits übermittelt oder erteilt worden ist.
Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so ist die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung nicht zu ändern (§ 41c Absatz 3 Satz 1 EStG).
Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach durchgeführter Pauschalierung zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 oder 2008 (ggf. 2009 gesondert) in Höhe von
Euro individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr (in dieser Höhe) nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG pauschal besteuert hat. Zur Aufzeichnung pauschal besteuerter Bezüge im Lohnkonto siehe § 4 Absatz 2 Nummer 8 LStDV; es ist nicht zu beanstanden, wenn für 2007 und 2008 (ggf. 2009) die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt wird.
Der Arbeitnehmer kann mit der Bescheinigung des Arbeitgebers über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 und 2008 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO). Die (rückwirkend) nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz
(§ 40 Absatz 3 Satz 3 EStG); sie mindern aber die Entfernungspauschale (§ 40 Absatz 2 Satz 3 EStG). Bei der Korrektur des Arbeitslohns ist daher eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung als Werbungskosten rückgängig zu machen.
Die infolge der (rückwirkenden) Pauschalierung erstatteten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres der Erstattung der Beiträge zu berücksichtigen. Ist die Lohnsteuerbescheinigung für 2009 noch änderbar, kann die Erstattung in dieser Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt werden.
6. Anwendungsregelung
Das Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007 vom 1. Dezember 2006 (BStBl I Seite 778) und das BMF-Schreiben zur rückwirkenden Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen durch den Arbeitgeber vom 30. Dezember 2008 (BStBl 2009 I Seite 28) werden aufgehoben. Das BMF-Schreiben vom 23. April 2009 (BStBl I Seite 539) zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen ist weiter anzuwenden.
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