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Die Kosten für Kfz-Unfälle auf dem Weg zur Arbeit können wieder als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden


urbs-media, 17.8.2009: Als die Große Koalition mit Wirkung zum 1.1.2007 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz das sogenannte "Werkstorprinzip" eingeführt hatte, galten die entsprechenden Fahrtkosten qua gesetzlicher Definition als "Privatangelegenheit". Lediglich so genannte Fernpendler konnten sozusagen als "Gnadenakt" der Bundesregierung die Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 Euro je Kilometer wie Werbungskosten absetzen.

Über die Verschlechterungen durch die Abschaffung der Pendlerpauschale hinaus konnten nach der gesetzlichen Neuregelung auch Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dies stand zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ergab sich jedoch zwingend aus dem von der großen Koalition postulierten "Werktorprinzip".

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 über die Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale (2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/08) war zwar geklärt, dass die von der Verschlechterung betroffenen Steuerpflichtigen rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ihre Fahrtkosten wieder von der Steuer absetzen können. Über die steuerliche Behandlung von Unfallkosten hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch keine Aussagen gemacht. Hier erfolgte eine gesetzliche Klarstellung durch den deutschen Bundestag erst am 20.4.2009 durch das sogenannte "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale". Damit war dann sicher gestellt, dass sämtliche Verschlechterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten unter dem Druck des Bundesverfassungsgerichts wieder rückgängig gemacht werden. Folglich können auch Unfallkosten auf dem Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg sowie bei doppelter Haushaltsführung wieder in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden, soweit diese nicht von dritter Seite (z.B. einer Versicherung) erstattet wurden.

Wie auch bei der rückwirkenden Inkraftsetzung der alten Pendlerpauschale gilt auch diese Regelung für die Unfallkosten rückwirkend ab 1.1.2007. Wer daher zwischen 2007 und 2009 mit seinem Fahrzeug einen Unfall gehabt und aus eigener Tasche hierfür Reparaturkosten aufgewendet hat, der sollte unbedingt beim Finanzamt eine Änderung des Steuerbescheids beantragen bzw. bei noch offenen Steuerfällen diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen.

urbs-media Praxistipp: Was viele Steuerzahler noch nicht wissen - nicht nur Unfallkosten während beruflich bedingter Fahrten können von der Steuer abgesetzt werden, sondern unter Umständen auch die Kosten für die Beseitigung eines größeren Motor- oder Getriebeschadens. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schaden auf einer beruflich veranlassten Fahrt eingetreten ist und nach dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs nicht zu erwarten war (BFH-Urteil vom 29.1.1982 - BStBl 1982 II, S. 325).

Als außergewöhnlich in diesem Sinne gelten nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte z.B.:

  1. Wenn ein Motorschaden kurz nach Ende der Garantiefrist auftritt,
  2. wenn ein Motorschaden bei einem Pkw mit 30.000 km Fahrleistung in 1 ¼ Jahren auftritt,
  3. wenn ein Motorschaden bei einem 3 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 60.000 km auftritt.
In derartigen Fällen kann nach der Rechtsprechung derjenige Teil der Reparaturkosten von der Steuer abgesetzt werden, der dem Anteil der beruflich veranlassten Pkw-Nutzung an der Gesamtfahrleistung entspricht.

Zwar hat das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben vom 11.12.2001 - IV C 5 - S 2351 - 300/01 (BStBl I 2001 S. 994) bei Motor- bzw. Getriebereparaturen den Werbungskostenabzug neben der Pendlerpauschale sinngemäß mit dem Argument untersagt, mit den 30 Cent pro Entfernungskilometer seien alle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abgegolten. Nach Meinung der urbs-media Redaktion wird dieses BMF-Schreiben jedoch vermutlich ebenso wie die von der großen Koalition abgeschaffte Pendlerpauschale einer gerichtlich Überprüfung nicht standhalten. Denn wie der BFH gerade in seiner oben genannten Entscheidung festgestellt hat, werden durch die pauschalen Kilometersätze nur die typischen Pkw-Kosten abgegolten, nicht aber unvorhersehbare Aufwendungen des Steuerpflichtigen durch vorzeitigen Verschleiß oder durch Unfälle.



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