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Die Kosten für die Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum sind im Regelfall steuerlich nicht absetzbar


urbs-media, 2.7.2012: Viele Haus- und Wohnungseigentümer in Deutschland stehen gegenwärtig vor einem echten Dilemma. Einerseits steigen die Kosten für Heiz-Energie unaufhaltsam und andererseits fehlt vielen Familien das Geld für eine energetische Sanierung ihrer Immobilie. So betrachtet war die Überschrift in der Rheinischen Post (Immobilienbeilage vom 16.6.2012) ein echter Hingucker (engl. Eyecatcher): "Haussanierung steuerlich absetzbar" hieß es dort nämlich in fetten Buchstaben.

Wer den Artikel dann weiterlas, wurde allerdings bitter enttäuscht. Eigentlich hätte die Überschrift nämlich "Die Kosten für die Sanierung von selbstgenutzten Wohneigentum sind im Regelfall steuerlich nicht absetzbar" lauten müssen. Denn der in diesem Artikel zitierte § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbietet im Regelfall die Anerkennung von Sanierungs- und Renovierungskosten als außergewöhnliche Belastung.

§ 33 (Außergewöhnliche Belastungen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

(3) ..........

Die Rechtsprechung der Finanzgerichte interpretiert diese Vorschrift sehr restriktiv. Deshalb können normale Renovierungs- und Sanierungskosten bei selbstgenutztem Wohneigentum steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Ausnahmen von diesem Abzugsverbot gibt es folglich nur dann, wenn der Steuerpflichtige diese Aufwendungen nicht zu vertreten hat, er also etwa ohne sein Wissen ein Haus gekauft hat, von dem Gesundheitsgefahren für dessen Bewohner ausgehen. Dies hat der Bundesfinanzhof z.B. für den Fall eines Hauses mit Asbestbelastungen bejaht (BFH, Urteil vom 29.3.2012, VI R 47/10).

Gleichfalls möglich ist eine steuerliche Anerkennung von Renovierungskosten außerdem bei Gebäudeschäden durch Naturereignisse, z.B. Sturm- oder Überschwemmungsschäden, wenn der Steuerpflichtige keinen anderweitigen Ersatz seiner Schäden erlangen kann.

Geht es hingegen um normale Renovierungs- oder Sanierungskosten bei selbstgenutztem Wohneigentum, dann beteiligt sich der Fiskus abgesehen von der Sondervorschrift über den Abzug von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG nämlich nicht an den entsprechenden Kosten.

§ 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen)

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Damit beschränkt sich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten für die meisten Steuerpflichtigen grundsätzlich auf den Betrag von 510 Euro pro Kalenderjahr. Und weil die Abzugsfähigkeit auf die reinen Lohnkosten beschränkt ist, gucken Heimwerker schon prinzipiell in die Röhre, und zwar unabhängig davon, wie viel Geld im verbauten Material steckt.

urbs-media Praxistipp: Insbesondere außerhalb der westdeutschen Ballungszentren erinnert das Stadtbild vieler Orte immer mehr an die ehemalige DDR kurz vor dem Mauerfall. Wer z.B. im Weserbergland mit offenen Augen durch die Ortschaften fährt (oder besser noch zu fuß geht), der sieht sich immer häufiger mit leerstehenden oder gar verfallenden Häusern konfrontiert. Und da macht der Niedergang auch vor historischen Baudenkmalen keinen Halt.

Während die Bundesregierung also mit dreistelligem Milliardenaufwand Griechenland, Irland, Zypern, Portugal, Spanien usw. vor dem Staatsbankrot retten will, geht es in Deutschland immer mehr bergab. Und das allerschlimmste: Weil in den Medien über diesen heimatlichen Niedergang mit keiner Silbe berichtetet wird, glauben viele Menschen in Deutschland weiterhin unverdrossen an das regierungsamtliche "Märchen vom Aufschwung".

Deshalb unser Rat: Verbringen Sie einmal Ihren Urlaub im Inland und überzeugen Sie sich selbst davon, wie es um die Regionen unseres Landes bestellt ist, die nicht regelmäßig im Fokus der deutschen Medien stehen. Sie werden sich wundern!



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