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Übersicht |
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Heimkosten als
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Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 Euro | über 15.340 Euro bis zu 51.130 Euro |
über 51.130 Euro |
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1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach der Grundtabelle (§ 32 a Abs. 1 EStG) berechnet wird | 5 % | 6 % | 7 % |
b) nach der Splittingtabelle (§ 32 a Abs. 5 oder Abs. 6 EStG) berechnet wird |
4 % | 5 % | 6 % |
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
b) drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
urbs-media Praxistipp: Wenn es darum geht, Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG von der Steuer abzusetzen, zeigen sich die deutschen Finanzämter häufig sehr penibel. Unter dem Gesichtspunkt der Steuermaximierung wurden derartige Aufwendungen von den Finanzämtern nämlich nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn die Betroffenen vom medizinischen Dienst der Krankenkassen zumindest in die Pflegestufe I eingeordnet worden waren. Wer dagegen weniger als 45 Minuten pro Tag gepflegt werden muss (inoffizielle Pflegestufe 0), dessen Aufwendungen für die Pflege wurden nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung generell nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Diese Vorgehensweise zum Nachteil der Steuerpflichtigen ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs schlichtweg rechtswidrig. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine krankheits- oder altersbedingte Pflege sind dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn diese nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Nicht abzugsfähig sind somit die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag bereits abgegolten sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.5.2007 - III R 39/05).
Für eine Pflegeheimunterbringung bedeutet dies, dass zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim zählen. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den zu den Kosten der üblichen Lebensführung eindeutig abgrenzbar sind. Dies ist nach der aktuellen BFH-Entscheidung dann der Fall, wenn die Pflegekosten vom Heimträger in der Abrechnung neben den Unterbringungskosten separat ausgewiesen sind und diese Kosten leistungsgerecht sind.
Die von der Finanzverwaltung lange Zeit praktizierte Beschränkung bei der Absetzbarkeit von Pflegekosten auf die Pflegestufen I bis III war also frei erfunden. Heimbewohner sollten daher darauf achten, dass in ihren Abrechnungen auch solche Pflegeleistungen separat aufgeführt werden, die unterhalb der Pflegestufe I liegen. Dabei spielt es für die steuerliche Anerkennung derartiger Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen keine Rolle, dass neben der medizinischen Pflege in gewissen Umfang auch eine soziale Betreuung erfolgt.
Schließlich hat der Bundesfinanzhof auch entschieden, dass die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug in ein Altenheim pflegebedürftig geworden ist.
Derzeit gibt es in den einzelnen Pflegestufen folgende Leistungen von der Pflegeversicherung, wobei zwischen Sachleistungen und Geldleistungen sowie zwischen häuslicher und stationärer Pflege zu unterscheiden ist:
Sachleistungen bei häusliche Pflege pro Monat