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Sittenwidriges Lohndumping bei untertariflicher Bezahlung


urbs-media, 22.9.2008: Viele Arbeitnehmer in Deutschland werden deutlich unter dem entsprechenden Tariflohn bezahlt. In der Rechtsprechung war bisher jedoch nicht klar definiert, ab welcher Unterschreitung des Tariflohnes von einem sittenwidrigen Dumpinglohn auszugehen ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass ein Lohn, der um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt, grundsätzlich sittenwidrig ist. Diese Grenze gilt nach dem Urteil auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nicht tarifgebunden sind. Unerheblich ist auch, ob der entsprechende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder nicht.

Im Urteilsfall hatte eine Aushilfskraft bei einem Bäcker geklagt, deren Stundenlohn laut Arbeitsvertrag 4,40 Euro betragen sollte. Nach den Feststellungen des Gerichts betrug der übliche Tariflohn für ungelernte Arbeitskräfte über 18 Jahre im Bäckerhandwerk jedoch 9,00 Euro. Da der zugesagte Lohn diesen Tariflohn um mehr als ein Drittel unterschritt, betrieb der Arbeitgeber daher Lohnwucher.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2008 - 5 Sa 6/08)

urbs-media Praxistipp: Wucher gibt es auch unter umgekehrten Vorzeichen, nämlich in Form von überhöhten Mietforderungen oder exorbitanten Schuldzinsen. Beim Mietwucher unterscheidet das Gesetz dabei zwischen der so genannten Mietpreisüberhöhung (Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) und dem strafrechtlich relevanten Mietwucher (§ 291 StGB).

Der Tatbestand einer Mietpreisüberhöhung liegt dann vor, wenn bei Wohnraum die geforderte Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Tatbestand des Mietwuchers greift dagegen erst dann ein, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent übersteigt. Bei gewerblichen Mietverhältnissen setzen die Gerichte die maßgebliche Wuchergrenze teilweise auch mit 100 Prozent an.

Zinswucher gegenüber Verbrauchern liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die geforderten Schuldzinsen entweder den aktuelle Marktzins um mindestens 100 Prozent übersteigen oder wenn der verlangte Zinssatz mehr als 12 Prozentpunkte über dem Marktzins liegt (BGH, Urteil vom 13.3.1990 - XI ZR 3 252/89).



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