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Nach dem Ende der Elternzeit droht vielen Privatversicherten der zwangsweise Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung


urbs-media, 1.3.2010: Die Bundesregierung brüstet sich gerne mit den finanziellen Verbesserungen durch die so genannte Elternzeit. Hiernach haben berufstätige Eltern Anspruch darauf, für längstens drei Jahre nach der Geburt eines Kindes vom Arbeitgeber unbezahlten Urlaub zu bekommen. Soweit die gesetzliche Theorie, die in vielen Fällen in der betrieblichen Praxis auch problemlos funktioniert. Dies gilt auch für die während der Elternzeit zulässige Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber.

Eine böse Versicherungsfalle gibt es jedoch für solche Arbeitnehmer, die während ihrer aktiven Zeit vor der Geburt des Kindes privat krankenversichert waren und nach Ablauf der Elternzeit nicht wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen wollen. Wer nämlich nach Ablauf der Elternzeit versucht, in einer Teilzeitbeschäftigung Beruf und Familie in Einklang zu bringen, erlebt bei seiner Krankenversicherung eine unangenehme Überraschung. Denn diese Arbeitnehmer sind dann plötzlich wieder Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen dann unter Umständen für die Halbtagstätigkeit als GKV-Mitglied höhere Krankenversicherungsbeiträge bezahlen als bei der früheren Vollzeittätigkeit und gleichzeitiger privater Krankenversicherung.

Hintergrund für diese Miesere ist § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V. Hiernach gibt es zwar die Möglichkeit, den privaten Krankenversicherungsschutz während der Elternzeit in einer Teilzeitbeschäftigung zu erhalten und sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien zu lassen. Konkret sieht § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einen derartigen Befreiungsanspruch von der Krankenversicherungspflicht vor, wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 30 Wochenstunden ausüben und hierdurch mit ihrem Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen.

SGB V

§ 8 - Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

    1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

    1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

    2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

    2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,

    3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

    4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),

    5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),

    6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

    7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Nach dem Ende der Elternzeit gibt es dagegen keine Befreiungsmöglichkeit mehr. Hier schlägt dann die Versicherungspflicht in der GKV voll zu, wenn ein Arbeitnehmer auch nach der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ausübt. Denn die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setzt voraus, dass ein jetzt Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. An dieser Fünf-Jahres-Frist scheitern jedoch generell alle Arbeitnehmer, die nach der Elternzeit zurück in ihren Beruf wollen.

urbs-media Praxistipp: Wer nun denkt, als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe zumindest für das Kind eine kostenfreie Familienversicherung, der wird sich vermutlich arg wundern. Denn sollte der andere Elternteil privat krankenversichert sein, dann ist ein Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil nur dann beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert, wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt oder wenn dessen Einkommen dauerhaft unter dem Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Dies ist eine Konstellation, die in der Praxis kaum vorkommen dürfte.

Um sich nach dem Ende der Elternzeit vor unliebsamen und teuren Überraschungen hinsichtlich der bestehenden privaten Krankenversicherung zu schützen, sollten Betroffene frühzeitig einen im Sozialrecht bewanderten Berater aufsuchen. Hier ist es vermutlich auch nicht sinnvoll darauf zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese arbeitnehmerfeindlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch ändert.



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