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Nach dem Ende der Elternzeit droht vielen Privatversicherten der zwangsweise Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherungurbs-media, 1.3.2010: Die Bundesregierung brüstet sich gerne mit den finanziellen Verbesserungen durch die so genannte Elternzeit. Hiernach haben berufstätige Eltern Anspruch darauf, für längstens drei Jahre nach der Geburt eines Kindes vom Arbeitgeber unbezahlten Urlaub zu bekommen. Soweit die gesetzliche Theorie, die in vielen Fällen in der betrieblichen Praxis auch problemlos funktioniert. Dies gilt auch für die während der Elternzeit zulässige Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber. Eine böse Versicherungsfalle gibt es jedoch für solche Arbeitnehmer, die während ihrer aktiven Zeit vor der Geburt des Kindes privat krankenversichert waren und nach Ablauf der Elternzeit nicht wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen wollen. Wer nämlich nach Ablauf der Elternzeit versucht, in einer Teilzeitbeschäftigung Beruf und Familie in Einklang zu bringen, erlebt bei seiner Krankenversicherung eine unangenehme Überraschung. Denn diese Arbeitnehmer sind dann plötzlich wieder Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen dann unter Umständen für die Halbtagstätigkeit als GKV-Mitglied höhere Krankenversicherungsbeiträge bezahlen als bei der früheren Vollzeittätigkeit und gleichzeitiger privater Krankenversicherung. Hintergrund für diese Miesere ist § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V. Hiernach gibt es zwar die Möglichkeit, den privaten Krankenversicherungsschutz während der Elternzeit in einer Teilzeitbeschäftigung zu erhalten und sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien zu lassen. Konkret sieht § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V einen derartigen Befreiungsanspruch von der Krankenversicherungspflicht vor, wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal 30 Wochenstunden ausüben und hierdurch mit ihrem Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen.
Nach dem Ende der Elternzeit gibt es dagegen keine Befreiungsmöglichkeit mehr. Hier schlägt dann die Versicherungspflicht in der GKV voll zu, wenn ein Arbeitnehmer auch nach der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ausübt. Denn die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setzt voraus, dass ein jetzt Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. An dieser Fünf-Jahres-Frist scheitern jedoch generell alle Arbeitnehmer, die nach der Elternzeit zurück in ihren Beruf wollen. urbs-media Praxistipp: Wer nun denkt, als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe zumindest für das Kind eine kostenfreie Familienversicherung, der wird sich vermutlich arg wundern. Denn sollte der andere Elternteil privat krankenversichert sein, dann ist ein Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil nur dann beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert, wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt oder wenn dessen Einkommen dauerhaft unter dem Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Dies ist eine Konstellation, die in der Praxis kaum vorkommen dürfte. Um sich nach dem Ende der Elternzeit vor unliebsamen und teuren Überraschungen hinsichtlich der bestehenden privaten Krankenversicherung zu schützen, sollten Betroffene frühzeitig einen im Sozialrecht bewanderten Berater aufsuchen. Hier ist es vermutlich auch nicht sinnvoll darauf zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese arbeitnehmerfeindlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch ändert.
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