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Ein Ferienjob kann unter Umständen das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag gefährden


urbs-media, 23.7.2012: Zum Anfang des Jahres ist für volljährige Kinder die Einkommensgrenze beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag entfallen. Daher wird seit 1.1.2012 das Kindergeld auch noch dann gezahlt, wenn das Einkommen des Kindes über der zuvor geltenden Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr liegt. Dies gilt entsprechend auch für den steuerlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.

Allerdings müssen volljährige Kinder in einer Zweitausbildung bestimmte Einkommens- und Zeitgrenzen beachten, wenn Sie den Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag nicht gefährden wollen. Insoweit sind die vielfach in den Medien verbreiteten Meldungen, seit 1.1.2012 hätten Ferienjobs generell keine schädlichen Auswirkungen auf das Kindergeld / den Kinderfreibetrag, schlichtweg falsch!

  • Minderjährige Kinder:

    Für Minderjährige Kinder gibt es bei Ferienjobs und sonstigen Arbeitsverhältnissen in Bezug auf das Kindergeld und den Kinderfreibetrag generell keine Beschränkungen in finanzieller und zeitlicher Hinsicht. Zu beachten sind hier nur die speziellen Arbeitsschutzvorschriften.

  • Volljährige Kinder während der Erstausbildung:

    Hier gelten beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag die gleichen Regeln wie für minderjährige Kinder. Es gibt folglich weder zeitliche noch finanzielle Einschränkungen für den Hinzuverdienst.

  • Volljährige Kinder in einer Zweitausbildung:

    Hier kann es sehr wohl zu Konflikten zwischen Ferienjobs und dem Bezug von Kindergeld / der Gewährung des Kinderfreibetrags kommen. Denn für volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung gibt es nur noch dann Kindergeld, wenn es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis entweder um einen Minijob (Monatsverdienst maximal 400 Euro) oder um eine kurzfristige Beschäftigung (befristet auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr) handelt. Schließlich wird das Kindergeld auch dann ohne Einkommensanrechnung gezahlt, wenn das Kind nach dem Ende der Erstausbildung während der Zweitausbildung pro Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeitet.

Einen aktuellen Ratgeber zum Kindergeld finden Sie zum Download bei der Bundesagentur für Arbeit.

urbs-media Praxistipp: Bei Ferienjobs für Schüler sind unbedingt die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten:

1. Kinderarbeit ist verboten

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind oder Personen, die zwar älter sind, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 5 Abs. 1 JArbschG). In Bundesländern mit einer 10-jährigen Pflichtschulzeit (z.B. Nordrhein-Westfalen) können daher auch noch Schüler im Alter von 16 Jahren als Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sein.

Ab dem 13. Geburtstag gibt es von dem Beschäftigungsverbot für Kinder im Jugendarbeitsschutzgesetz aber einige Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG): Mit Einwilligung des Sorgeberechtigten (im Regelfall also der Eltern) dürfen Kinder über 13 Jahre leichte und für Kinder geeignete Arbeiten ausführen. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei nicht mehr als zwei Stunden betragen (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden). Außerdem darf die Arbeitszeit nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr liegen.

Welche Arbeiten für Kinder leicht und geeignet sind, ergibt sich aus der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV). Nach § 2 KindArbSchV sind für Kinder über 13 Jahre z.B. folgende Tätigkeiten zulässig:

  • Austragen von Zeitungen und Prospekten,
  • Botengänge und Einkaufstätigkeiten,
  • Tätigkeiten im Haushalt und Garten,
  • Betreuung von Haustieren.

2. Jobs in den Schulferien

Wer in den Schulferien länger als die vorgenannten zwei Stunden bzw. drei Stunden arbeiten will, der muss hierzu mindestens 15 Jahre alt sein. Ferienjobs dürfen während eines Jahres außerdem maximal für vier Wochen ausgeübt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Dieser Zeitraum kann allerdings auf verschiedene Ferien verteilt werden; er darf innerhalb eines Kalenderjahres aber insgesamt vier Wochen nicht übersteigen.

Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt dabei generell die Fünf-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG). Hieraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit innerhalb der Schulferien von 20 Tagen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegende Jugendliche während der Schulferien innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten dürfen.

2.1 Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden nicht überschreiten, wöchentlich sind maximal 40 Arbeitsstunden zulässig (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig (§ 8 Abs. 2a JArbSchG), wobei jedoch wiederum die 40-Stunden-Grenze bei der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf.

2.2 Ruhepausen

Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen dabei abhängig von der täglichen Arbeitszeit mindestens betragen (§ 11 Abs. 1 JArbSchG):
  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu acht Stunden.
Die Arbeitsschichten (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen) dürfen bei der Beschäftigung von Jugendlichen zehn Stunden nicht überschreiten.

2.3 Verbot der Nachtarbeit

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden, Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist also verboten (§ 14 Abs. 1 JArbSchG).

Allerdings gibt es bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit für bestimmte Branchen Ausnahmen. Jugendliche über 16 Jahre dürfen wie folgt beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 JArbSchG):

  • in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr,
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5, für über 17-Jährige ab 4 Uhr,
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.

2.4 Beschäftigungsverbote an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen

An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen sind Ferienjobs im Regelfall verboten (§ 16, § 17 und § 18 JArbSchG). Nur in Ausnahmefällen, z.B. in Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Beschäftigung an diesen Tagen möglich, wenn mindestens zwei Wochenenden beschäftigungsfrei bleiben.

3. Besondere Arbeitsschutzvorschriften

Das Jugendarbeitsschutzgesetzes enthält eine Reihe von besonderen Arbeitsschutzbestimmungen, die bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beachten sind. Generell gilt, dass gefährliche Arbeiten nicht von Jugendlichen ausgeführt werden dürfen. § 22 JArbSchG verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Beschäftigung von Jugendlichen mit Arbeiten,
  • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • die sie sittlichen Gefahren aussetzen,
  • die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • die sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterung oder Strahlen aussetzen,
  • die ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder Nässe gefährden,
  • die sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder biologischen Arbeitsstoffen aussetzen.

4. Keine Akkordarbeit und andere tempoabhängigen Arbeiten

Jugendliche dürfen nach § 23 JArbSchG nicht mit Akkordarbeiten und sonstigen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann. Dieses Verbot gilt auch, wenn Jugendliche, ohne selbst nach Akkord bezahlt zu werden, in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern eingesetzt werden, die Akkordarbeit leisten.



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