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Im Insolvenzfall müssen Arbeitnehmer unter Umständen die letzten drei Monatsgehälter zurückzahlen


urbs-media, 11.11.2013: Beim Konkurs ihres Arbeitgebers fürchten die Beschäftigten im Regelfall um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Doch damit nicht genug: Unter Umständen müssen die Betroffenen sogar den während der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag erhaltenen Arbeitslohn an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Das glauben Sie nicht? Das kann doch nicht sein? Dann werfen Sie einmal einen Blick auf den hier abgedruckten §§ 129 bis 131 der Insolvenzordnung zur Insolvenzanfechtung:

§ 129 Grundsatz

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

§ 130 Kongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

  1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder

  2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

§ 131 Inkongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

  1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,

  2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder

  3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Der häufigste Grund für eine Insolvenzanfechtung ist § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Hiernach kann der Insolvenzverwalter den innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag gezahlten Arbeitslohn zurückverlangen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis hatte.

Entscheidender Punkt für die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs ist somit die Frage, ob der Arbeitnehmer die Zahlungsfähigkeit kannte. Der Bundesgerichtshof legt hier zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer durchaus strenge Maßstäbe an. So reicht es zur Insolvenzanfechtung z.B. nicht aus, dass der betroffene Arbeitnehmer weiß, dass sein Arbeitgeber anderen Beschäftigten noch Arbeitslohn schuldet (BGH, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08).

Kann sich der Arbeitnehmer hingegen nicht darauf berufen, von der Zahlungsfähigkeit keine Kenntnis gehabt zu haben (weil er z.B. in einer Betriebsversammlung über die drohende Insolvenz informiert wurde), dann greift das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters ein. Anfechtbar sind dabei sogar auch solche Lohnzahlungen, die ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang jetzt entschieden, dass etwaige tarifliche Ausschlussfristen für die Rückforderung von Arbeitslohn im Falle der Insolvenzanfechtung keine Anwendung finden. Denn die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind nach § 146 InsO zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien nicht eingreifen dürfen. Der Rückzahlungsanspruch verjährt somit erst nach drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn erhalten hat (§195 und § 199 BGB).

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 466/12)

urbs-media Praxistipp: Die Beweislast für die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit liegt beim Insolvenzverwalter, der den Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitslohns geltend macht. Eine derartige positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit lässt sich daher z.B. dann nachweisen, wenn der Arbeitnehmer wie im vom BAG im Oktober 2013 entschiedenen Fall seinen rückständigen Arbeitslohn eingeklagt hat. Auch bei Mitarbeitern der Buchhaltung oder Arbeitnehmern in der Unternehmensführung wird man im Regelfall davon ausgehen können, dass sie Kenntnis von der finanziellen Lage des Betriebs haben.

Andere Arbeitnehmer werden im Zweifelsfall aber hinsichtlich des gezahlten Arbeitslohnes überwiegend als "gutgläubig" gelten. Denn bloße Gerüchte in der Presse oder der betriebsinterne "Flurfunk" über eine bevorstehende Insolvenz reichen nicht aus, um einen Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters zu begründen. Deshalb unser Rat: Nichts hören, nichts sehen und vor allem nichts sagen!



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