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Arbeitnehmer haben auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung


urbs-media, 23.2.2009: Arbeitnehmer in Deutschland haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BurlG). Das Bundesurlaubsgesetz schreibt hierbei vor, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Der Urlaub ist folglich an das laufende Jahr gebunden und der Urlaubsanspruch entsprechend befristet. Daraus folgt, dass solche Urlaubsansprüche, die auch innerhalb der dreimonatigen Übertragungszeit nicht mehr rechtzeitig erfüllt werden können, ersatzlos verfallen.

Wer daher z.B. als Arbeitnehmer wegen einer lange andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen kann und in Frührente geht, hat nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommen Urlaubs. Zwar hindert in einem derartigen Fall die Arbeitsunfähigkeit nicht das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub; wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dieser Urlaubsanspruch jedoch vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllt werden. Dementsprechend gibt es nach deutschem Recht in einem derartigen Fall auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Der Europäische Gerichtshof hat diese nach deutschem Arbeitsrecht übliche Praxis nunmehr für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des EuGH steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 S. 9) nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und / oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

    Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Arbeitnehmer, der über ein Jahr lang durchgehend krank war und zum Ende des Jahres 2005 krankheitsbedingt in Frührente gegangen war, verlangte von seinem Arbeitgeber für die Jahre 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 14.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof dann die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss der Urlaubsabgeltung durch das Bundesurlaubsgesetz mit europäischem Recht in Einklang steht.

Die Luxemburger EuGH-Richter haben daraufhin die deutschen und englischen Vorschriften über den Verfall von Urlaubsansprüchen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für rechtswidrig erklärt.

(EuGH, Urteil vom 29.1.2009 - C-350/06 und C-520/06)

urbs-media Praxistipp: Das Urteil des europäischen Gerichtshof betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Urlaub im laufenden Kalenderjahr krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte und eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr daran scheitert, dass das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht genommener Resturlaub bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit künftig beliebig und ohne Verfallsfristen auf ein (oder mehrere) Folgejahre übertragen werden. Scheidet ein Arbeitnehmer dann aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ohne dass er seinen Resturlaub noch nehmen konnte, besteht zwingend ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Abgesehen von diesem vom EuGH entschiedenen Sonderfall bleibt es in Deutschland jedoch bei dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Jahr genommen werden muss und nur in den folgenden Fällen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf das Folgejahr übertragen wird:

  • Der Urlaub kann aus dringenden betrieblichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden.
  • Der Urlaub kann aus dringenden persönlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden.
In diesen Fällen wird der Urlaubsanspruch automatisch auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Das Urlaubsjahr für den Resturlaub aus 2008 verlängert sich dann z.B. bis zum 31.3.2009. Nach Ablauf dieses Datums verfällt der Urlaubsanspruch endgültig.

Es reicht dabei nicht aus, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nur bis zum 31.3. bei seinem Arbeitgeber beantragt. Der Urlaub muss vielmehr bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer genommen worden sein. Nach diesem Stichtag kann der Resturlaub nicht mehr gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung scheidet dann aus.

Spezielle Vorschriften zur Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr gibt es in folgenden Fällen:

  • In einigen Tarifverträgen gibt es Regelungen, die den Anspruch auf Gewährung des Resturlaubs über den 31.3. hinaus verlängern.

  • Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, dann erwirbt er nach § 5 Abs. 1 BUrlG lediglich einen Anspruch auf sogenannten Teilurlaub. Dieser Teilurlaub wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ohne zeitliche Beschränkung auf das ganze Folgejahr übertragen, soweit er nicht im abgelaufenen Kalenderjahr bereits verbraucht wurde (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BurlG).

  • Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit für nicht genommenen Resturlaub gibt es außerdem für Wehr- und Ersatzdienstleistende (§ 4 Abs. 2 ArbPlSchG) sowie für Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden (§ 17 Abs. 2 BerzGG).


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