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AfA-Tabelle Hafenbetriebe

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000
angeschafft oder hergestellt worden sind

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Fund-
stelle
Anlagegüter Nutzungs-
dauer
in Jahren
1 Unbewegliches Anlagevermögen
1.1 Lagerhallen
1.1.1 aus Beton 25
1.1.2 Leichtbauweise ohne Isolierung 10
1.2 Schuppen 10
1.3 Silobauten
1.3.1 aus Beton 33
1.3.2 aus Stahl 25
1.3.3 Silozellen (Beton) 25
1.3.4 Silozellen (Stahl) 15
1.4 Spundwände 20
1.5 Dalben 20
2 Grundstückseinrichtungen
2.1 Straßen / Flächenbefestigungen
2.1.1 für Containerumschlag und Schwergut 15
2.1.2 sonstige 15
2.2 Außenbeleuchtung 15
2.3 Drainagen 33
3 Betriebsanlagen
3.1 Transportanlagen
3.1.1 Elevatoren 10
3.1.2 Bandanlagen 10
3.1.3 Fördergurte 10
3.1.4 Schaufelradgeräte für den Umschlag von trockenem Massengut 10
3.1.5 Trogkettenförderer 10
3.2 Gleisanlagen
3.2.1 nach gesetzlichen Vorschriften 25
3.2.2 sonstige 12
3.3 Krananlagen
3.3.1 Containerbrücken 15
3.3.2 Auslegekräne 10
3.3.3 Portalkräne / Transtainer 10
3.3.4 Spreader für Containerbrücken 10
3.3.5 Greifer 10
3.3.6 Hebeanlagen (pneumatisch und mechanisch) 8
3.3.7 Winden 10
3.4 Hochregallager 15
3.5 Brückenwaagen 20
3.6 Tanklager 10
3.7 Berieselungsanlagen 20
3.8 Entstaubungsvorrichtungen 10
4 Fahrzeuge
4.1 Lokomotiven 25
4.2 Sattelzugmaschinen 7
4.3 Van Carrier 5
4.4 Gabelstapler 5
4.5 Kommissioniergeräte
4.5.1 Hochkommissioniergeräte 5
4.5.2 Niedrigflurkommissioniergeräte 5
4.6 Radlader 5
4.7 Bobcats 5
4.8 Trailer
4.8.1 Roll-Trailer 8
4.8.2 sonstige Trailer 5
4.9 Sattelauflieger 8
4.10 Pontons
4.10.1 aus Beton 30
4.10.2 aus Metall / Stahl 30
5 Sonstige Anlagegüter
5.1 Industriestaubsauger 4
5.2 Palettierer / Depalettierer 5
5.3 Funkeinrichtungen 8
5.4 Vermessungsgeräte 5
Fund-
stelle
Anlagegüter Nutzungs-
dauer
in Jahren

Quelle: BStBl 2001 I S. 858

Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
  • Frachtumschlag
  • Lagerei (ohne Kühlhäuser)
  • Kühlhäuser
  • Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Binnenschifffahrt
  • Seehafenbetriebe
urbs-media Praxistipp: Bei den neuen amtlichen AfA-Tabellen wird im Gegensatz zu den vorherigen Abschreibungstabellen ein fester Prozentsatz für die lineare AfA nicht mehr genannt.

Zur Ermittlung des konkreten AfA-Betrags ist nunmehr der Anschaffungspreis des Wirtschaftsguts durch die in der AfA-Tabelle genannte Nutzungsdauer zu teilen. Das Ergebnis kann dann nach Auskunft des Finanzministeriums auf volle DM bzw. ab 1.1.2002 auf volle Euro aufgerundet werden.

Beispiel: Der Steuerpflichtige erwirbt einen Gabelstapler für 7.500 DM. Laut Ziffer 4.4 der AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer 5 Jahre. Der jährliche lineare AfA-Betrag liegt somit bei 1.500 DM (7.500 : 5 = 1.500 DM).


Vorbemerkungen
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