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Sind die Prokon-Genussrechte eine lukrative Kapitalanlage?


urbs-media, 7.11.2011: Im Zuge der merkelschen Energiewende wirbt jetzt die Prokon Energiesysteme GmbH wieder verstärkt für Investitionen in erneuerbare Energien. Sei es im Werbefernsehen oder durch Postwurfsendungen, die Firma Prokon ist inzwischen zumindest dem Namen nach bei fast allen Deutschen bekannt. Und diese massive Werbekampagne zahlt sich offenbar aus: Denn wie die Firma Prokon am 10.10.2011 auf ihrer Internetseite mitteilte, haben inzwischen mehr als 40.000 Anteilseigner Genussrechte im Gegenwert von knapp 677 Mio. Euro gezeichnet.

Nachfolgend wollen wir erläutern, wie sich die angepriesene Anlage in Prokon-Genussscheine unserer Meinung nach darstellt.

Vorab jedoch ein Hinweis zur juristischen Konstruktion: Genussscheine sind Inhaberschuldverschreibungen und unterliegen nicht dem Anlegerschutz. Mit anderen Worten: Im Falle eine Unternehmenspleite haben die Inhaber von Genussrechten eine nachrangige Stellung und können im Regelfall nicht mit einer Entschädigung aus der Insolvenzmasse rechnen.

Insoweit sind Genussrechte also mit Aktien vergleichbar, wo die Kapitalanleger auch mit dem Risiko leben müssen, dass ihre Anlage plötzlich wertlos wird. Schlechter als bei Aktien sind jedoch die Mitwirkungsrechte der Inhaber von Genussscheinen. Denn im Gegensatz zum Aktieninvestor hat der Inhaber von Genusscheinen keinerlei Mitbestimmungsrechte. Das einzige Recht des Zeichners von Genusscheinen beschränkt sich somit auf den Zinsanspruch, und der steht sogar unter dem Vorbehalt, dass das emittierende Unternehmen wirtschaftlich leistungsfähig ist.

Genusscheine sind also keine verzinslichen Spareinlagen im klassischen Sinne, sondern tragen in voller Höhe das unternehmerische Risiko. Andererseits erscheint die von Prokon "garantierte" Grundverzinsung von jährlich 6 Prozent in der gegenwärtigen Lage auf dem Kapitalmarkt äußerst lukrativ. Hinzu kommt, dass Prokon seinen Kapitalgebern in den vergangenen fünf Jahren zusätzlich pro Jahr eine Überschussbeteiligung von 2 Prozent ausbezahlt hat, so dass sich insgesamt seit dem Jahr 2006 eine Gesamtverzinsung in Höhe von 8 Prozent ergeben hat. Also alles in Butter, oder?

Das Geschäftsmodell von Prokon basiert hauptsächlich auf dem Betrieb und der Erstellung von Windparks. Die Finanzierung der Windparks erfolgt dabei über die Ausgabe neuer Genusscheine. Für Vertrieb und Werbung neuer Anleger hat Prokon nach einem Handelsblattartikel allein im Jahr 2010 insgesamt 12 Mio. Euro aufgewendet. Gemessen am jährlichen Ertrag aller Prokon-Windparks sind dies gut 25 Prozent der Gesamteinnahmen.

Das Handelsblatt hat in dem vorgenannten Beitrag ausgerechnet, dass die Einnahmen aus den Windparks unter dem Strich nur eine Eigenkapitalrendite von 5,7 Prozent ergeben. Das ist zwar auch nicht schlecht, doch woher kommt die Differenz zu den gezahlten Zinsen in Höhe von 8 Prozent? Auch hier hat das Handelsblatt eine Antwort, und die trägt so gar nicht zur persönlichen Beruhigung bei: Denn wie das Handelsblatt berichtet, kommen die ausgezahlten Zinsen zumindest teilweise auch aus den Einzahlungen der Neueinsteiger bei Prokon.

urbs-media Praxistipp: Wir glauben grundsätzlich an die Zukunft von erneuerbaren Energien. Dabei sind es aber nicht die angeblichen ökologischen Aspekte wie CO2-Ausstoß, sondern ganz praktische Erwägungen: Strom aus Windkraft und Solarenergie sollte in der Praxis gegenüber herkömmlichen Energieträgern einen Kostenvorteil aufweisen. Hier mangelt es derzeit aber noch an der technischen Realisierung. Solange die erneuerbaren Energien nur wegen massiver staatlicher Subventionen überhaupt am Markt bestehen können, ist uns die Kiste trotz der hohen Verzinsung schlichtweg zu heiß.

Denn der Staat hat es jederzeit in der Hand, seine Förderpraxis zu ändern und bisher lukrative Investments in Verlustbringer zu verwandeln. Hier scheint uns das Risiko für Anleger deshalb unkalkulierbar! Wir erinnern in diesem Zusammenhang nur an die "Änderung des "Erneuerbaren Energien Gesetzes" (EEG) zum 1.1.2009. Damals wurden durch die Neufassung von § 19 EEG mehrere Kleinanlagen zur Biogaserzeugung auf einem Grundstück qua Gesetz rückwirkend zu Großanlagen erklärt. Der Effekt dieses gesetzgeberischen Kunstgriffs war, dass die Einspeisevergütung um bis zu 45 Prozent reduziert wurde und somit zahlreiche bisher profitable Biogas-Anlagen in die roten Zahlen gerieten. Hierüber hatten wir ausführlich in unserem Update vom 4.5.2009 berichtet.



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